Gebühren trotz falschen Vortrags?

Zitiervorschlag
Gebühren trotz falschen Vortrags?. beck-aktuell, 27.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197016)
Ein Anwalt erhält Vorschüsse aus der Prozesskostenhilfe – doch der Fall gerät ins Wanken. Muss er nun Gelder zurückzahlen? Grundsätzlich nicht, so das OLG Hamburg, außer, er wusste schon, dass aus der Klage nichts wird, produzierte aber weitere Gebühren.
Der 4. Zivilsenat des (Beschluss vom 21.04.2026 – 4 W 88/26) hat entschieden: Ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt muss nach § 47 RVG erhaltene Vorschüsse nicht generell zurückzahlen – wohl aber dann, wenn er trotz erkennbar falschen Sachvortrags weiter tätig wird und dadurch zusätzliche Gebühren auslöst.
Die Klägerin verlangte 13.000 Euro zurück – angeblich aus zwei zinslosen Darlehen. Das LG Hamburg bewilligte auf ihre Beschwerde hin PKH und ordnete den klagenden Anwalt bei. Doch die Beklagte widersprach: Es habe sich um kein Darlehen gehandelt, sondern um eine Investition in ein gemeinsames Geschäftsmodell. Brisant wurde es, als die Mandantin selbst per E-Mail einräumte, nie von einem Darlehen gesprochen zu haben. Im Anschluss an das erstinstanzliche Verfahren wechselte sie zu einem neuen Juristen, der in Berufung ging.
Der ursprüngliche Anwalt leitete die Erwiderung weiter und bat um Rücksprache – ohne Erfolg. Gleichwohl beantragte er Vorschüsse, trieb das Verfahren voran und nahm schließlich am Termin teil. Das LG wies die Klage ab. Später hob es die PKH wegen falscher Angaben auf – und die Staatskasse forderte die Vorschüsse zurück.
Verfahrensgebühr bleibt, Terminsgebühr nicht
Das OLG differenzierte: Für die Verfahrensgebühr gab es Entwarnung. Sie war bereits entstanden, bevor sich ernsthafte Zweifel am Vortrag der Mandantin aufdrängen mussten. Eine Rückforderung scheide insoweit aus.
Für die Terminsgebühr gelte: Spätestens nach Klageerwiderung und der E-Mail der Mandantin hätte der Anwalt erkennen müssen, dass der Sachvortrag nicht stimmte. Wer dann dennoch zum Termin erscheint, ohne auf eine Korrektur hinzuwirken, handelt treuwidrig. Die Folge: Die Staatskasse könne die hierfür gezahlte Vergütung zurückverlangen.
Anwälte dürften sich nicht sehenden Auges auf einen unzutreffenden Sachverhalt stützen. Erkennten sie die Unrichtigkeit, müssten sie auf eine Berichtigung hinwirken – oder Konsequenzen ziehen, etwa das Mandat niederlegen. Der entscheidende Punkt: Nicht der falsche Vortrag allein werde zum Problem – sondern das Weiterprozessieren trotz besseren Wissens.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- OLG Hamburg
- Beschluss vom 21.04.2026
- 4 W 88/26
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Gebühren trotz falschen Vortrags?. beck-aktuell, 27.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197016)



