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Einordnung als Neuwagen

Nach einem Jahr Standzeit kein "Schmelz der Neuwertigkeit" mehr

Ein Mann in der Hocke untersucht die Beschädigungen an der hinteren linken Tür eines Pkw. Dabei telefoniert er mit dem Handy.
Nach einem Unfall noch ein Neuwagen? Nicht bei zu langer Standzeit. © weyo / Adobe Stock

Ein Fahrzeug kann auch bei niedriger Laufleistung und frischer Zulassung nicht mehr als Neuwagen bewertet werden, so das OLG Saarbrücken, wenn es zuvor schon ungefähr ein Jahr gestanden hat. Eine Abrechnung des Neupreises ließ das Gericht nicht zu.

Der spätere Kläger war Prokurist einer Firma für Fahrzeughandel. Zunächst hatte die Firma das Fahrzeug – einen Mercedes-Benz AMG SL 63 4Matic+ - zu einem Preis von rund 207.000 Euro erworben. Nach längerer Standzeit, während der es kaum gefahren wurde, erwarb der Prokurist das Fahrzeug und ließ es bald auf der Zulassungsstelle zu. Kurz darauf kam es zu einem Unfall, bei dem das Auto an verschiedenen Stellen beschädigt wurde. Eine Reparatur blieb allerdings möglich. 

Doch der Prokurist hatte zu diesem Zeitpunkt schon ein neues Fahrzeug im Blick. Nun wollte er einen Mercedes-Benz AMG GT Black Series als Neufahrzeug zu einem Preis von 357.000 Euro erwerben. Dazu hatte er vor, den verunfallten AMG nicht reparieren und sich stattdessen den Neuwagenpreis des geschädigten Fahrzeuges von rund 207.000 Euro als Schadensersatz auszahlen zu lassen. 

Die Versicherung ließ sich darauf aber nicht ein, rechnete den Fahrzeugschaden auf Reparaturkostenbasis ab und zahlte nur rund 25.000 Euro an den Unfallgeschädigten aus. Diese umfassten die veranschlagten Reparaturkosten von ca. 18.500 Euro, eine Wertminderung von 6.750 Euro sowie eine Unkostenpauschale von 25 Euro. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Fahrzeug nach seiner Reparatur technisch nicht schlechter sei als ein vergleichbares Modell ohne diese Beschädigungen. Tragende oder sicherheitsrelevante Teile müssten nicht instandgesetzt werden.

Nach einem Jahr Standzeit nicht mehr "fabrikneu"

Auch das OLG Saarbrücken versagte dem AMG-Fan die Abrechnung auf Neuwagenbasis. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Laufleistung unter 1.000 Kilometer und eine erst kürzlich erfolgte Zulassung die Neuwageneigenschaft eines Fahrzeuges bestehen ließen. In solchen Fällen komme für einen Unfallgeschädigten daher grundsätzlich eine Abrechnung des Neuwagenpreises als Schadensersatz in Betracht. 

Hier lasse sich allerdings die lange Standzeit nicht ausblenden. Durch diese Standzeit fehle dem Fahrzeug der "Schmelz der Neuwertigkeit". Der Ausdruck stammt vor allem aus dem Schadensersatz- und Versicherungsrecht und meint den besonderen Wertvorteil, den eine Sache allein dadurch hat, dass sie neu ist. Mit der Zeit „schmilzt“ dieser Vorteil dahin – daher die bildhafte Formulierung. Entscheidend sei, so das OLG, dass das Fahrzeug vor dem Unfall als "fabrikneu" anzusehen gewesen wäre (OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2026 – 3 U 43/25). Es versagte dem Geschädigten die Abrechnung auf Neuwagenbasis und setzte sich damit, so weit erkennbar, als erstes Obergericht mit der Frage der Standzeit als Kriterium auseinander. In den Urteilen anderer Gerichte spielten bislang vor allem der Zulassungszeitpunkt sowie die gefahrenen Kilometer eine Rolle. 

So muss sich der Prokurist mit den Reparaturkosten begnügen. Daher blieb ihm lediglich die Wahl, sich diese auszahlen oder die Reparaturen vornehmen zu lassen. Zu einem Erwerb des ins Auge gefassten Mercedes-Benz AMG GT Black Series im Wert von 357.000 Euro lässt sich so freilich kaum etwas beitragen.