Kein Medienpranger für Anwältin des Solingen-Attentäters

Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Kein Medienpranger für Anwältin des Solingen-Attentäters. beck-aktuell, 30.07.2026 (abgerufen am: 30.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203096)
Nius durfte den Namen einer Asylrechtsanwältin im Zusammenhang mit dem Attentat von Solingen nicht veröffentlichen. Die Prangerwirkung der identifizierenden Berichterstattung verletzte die Anwältin in ihrem Persönlichkeitsrecht, so das KG.
Eine Asylrechtsanwältin muss es nicht hinnehmen, im Zusammenhang mit dem Attentat von Solingen in der Medienberichterstattung namentlich genannt zu werden. Berliner Richterinnen und Richter haben dem Medienportal Nius die identifizierende Berichterstattung über die Juristin untersagt und eine Verpflichtung zum Ersatz materieller Schäden festgestellt (Urteil vom 23.04.2026 – 10 U 42/25).
Die Anwältin hatte 2023 den syrischen Asylbewerber Issa Al Hasan vertreten, der später als Täter des Messeranschlags von Solingen mit drei Todesopfern bekannt wurde. Das Portal unter Leitung von Julian Reichelt hatte nach dem Attentat mehrmals über Tat und Täter berichtet. Unter anderem unter der Überschrift "Exklusiv So lebte der Terrorist von Solingen: In seinem Zimmer hing eine ISIS-Fahne!". Nius schrieb außerdem über die Frage, warum der ausreisepflichtige Mann nicht schon früher nach Bulgarien überstellt worden war. In diesem Zusammenhang nannte Nius die Kanzlei der Anwältin und stellte ihre Tätigkeit im Asylrecht heraus.
Im Beitrag wurde unter anderem gefragt: "Wer half dem Mann, der später zum Killer wurde also, sich den Ausweisungsversuchen deutscher Behörden zu erwehren?" Zudem hieß es über die Kanzlei, dass sie "Expertise in der Beratung von Migranten mitbringe, die hierzulande Privilegien erhalten wollen und ihren Aufenthalt verlängern wollen – selbst wenn dieser unrechtmäßig ist".
BRAK: "Anwältin macht nur ihren Job"
Die Anwältin hatte geltend gemacht, die Berichterstattung habe zu massiven Anfeindungen und Drohungen geführt. Das LG Berlin II hatte ihre Klage zunächst vollständig abgewiesen (Urteil vom 03.04.2025 – 27 O 304/24). Es hatte die Veröffentlichung überwiegend als zulässige Meinungsäußerung auf Grundlage wahrer Tatsachen angesehen und weder eine Stigmatisierung noch eine Prangerwirkung angenommen.
Die Entscheidung hatte nicht nur in der Anwaltschaft große Kritik ausgelöst. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte schon damals betont, die betroffene Juristin habe lediglich ihre berufliche Aufgabe wahrgenommen. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels erklärte: "Die Kollegin hat nicht mehr, aber auch nicht weniger getan, als ihre berufliche Pflicht zu erfüllen."
Anwältin über Kanzleinamen identifizierbar
In der Berufungsinstanz hatte die Juristin dagegen größtenteils Erfolg. Nach Auffassung des KG steht ihr ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu.
Diese identifizierende Berichterstattung habe ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt – auch, wenn die Anwältin lediglich in ihrer beruflichen Tätigkeit damit ihrer Sozialsphäre (vgl. , Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 259/02) betroffen gewesen sei. Die Formulierungen des Artikels seien geeignet gewesen, Zweifel an ihrer Integrität zu wecken. Leserinnen und Leser könnten den Eindruck gewinnen, sie habe Personen unterstützt, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland rechtlich nicht gerechtfertigt gewesen sei, und gerade dem späteren Attentäter geholfen, sich dem Zugriff deutscher Behörden zu entziehen.
Die Anwältin sei durch die Berichterstattung auch persönlich identifizierbar gewesen. Ihre Kanzlei trage ihren Namen und werde in der Öffentlichkeit mit ihr selbst verbunden. Aussagen über die Kanzlei seien deshalb zugleich Aussagen über die Anwältin selbst.
KG bejaht Prangerwirkung
Entscheidend sei die im konkreten Fall entstandene Prangerwirkung. Eine solche könne vorliegen, wenn ein als beanstandungswürdig dargestelltes Verhalten einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werde und dies geeignet sei, sich schwerwiegend auf das Ansehen der betroffenen Person auszuwirken.
Das sei hier gegeben. Die Berichterstattung stelle die anwaltliche Tätigkeit der Juristin im Migrationsrecht als problematisch dar und sei geeignet, erhebliche negative Reaktionen hervorzurufen. Durch die Frage "Wer half dem Mann, der später zum Killer wurde also, sich den Ausweisungsversuchen deutscher Behörden zu erwehren?" werde ein gedanklicher Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und dem späteren Attentat hergestellt.
Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob konkrete Nachteile bereits nachweisbar eingetreten sind. Es genüge, dass die Berichterstattung geeignet sei, Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder sonstige erhebliche Nachteile auszulösen. Die Anwältin werde zudem gegenüber einer Vielzahl vergleichbarer im Migrationsrecht tätiger Juristinnen und Juristen herausgehoben und individualisiert.
Organ der Rechtspflege diffamiert
Demgegenüber bejahte das KG grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse. Die Hintergründe des Solinger Attentats sowie die Frage, weshalb sich der spätere Täter noch in Deutschland aufgehalten hatte, seien Gegenstand einer gesellschaftlich relevanten Debatte.
Die Namensnennung der Anwältin sei für diese Berichterstattung jedoch nicht erforderlich gewesen. Der Informationsgehalt des Beitrags wäre nicht gemindert worden, wenn die Juristin lediglich anonymisiert erwähnt worden wäre. Durch ihre anwaltliche Vertretung in einem gewöhnlichen asylrechtlichen Verfahren habe sie keinen Anlass für eine personalisierte Berichterstattung geschaffen.
Dabei maß das KG auch der besonderen Stellung der Anwaltschaft Gewicht bei. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seien nach § 1 BRAO Organe der Rechtspflege. Es liege im öffentlichen Interesse, dass sie ihre Arbeit ohne Furcht vor persönlicher Diffamierung oder öffentlicher Stigmatisierung wahrnehmen könnten. Die im Rahmen der kollidierenden Grundrechte erforderliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Anwältin aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie der Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG fiel daher zugunsten der Juristin aus.
Die Argumentation deckt sich mit der Einschätzung der BRAK. In einer Stellungnahme betont die Anwaltsvertretung, dass öffentliche Angriffe auf Anwältinnen und Anwälte nicht nur die Betroffenen selbst berühren, sondern die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats. "Wer Rechtsbeistand leistet, vertritt das Recht – nicht die Tat", heißt es in der Pressemitteilung. Die "identifizierende öffentliche Stigmatisierung einer Anwältin, die lediglich ihre berufliche Pflicht erfüllt hat", überschreite die Grenze des Zulässigen. Das KG schütze mit seiner Entscheidung "die Freiheit anwaltlicher Berufsausübung", so die BRAK.
Nius zum Schadensersatz verpflichtet
Das KG stellte zudem fest, dass Nius zum Ersatz materieller Schäden aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verpflichtet sei. Die Anwältin habe für das Feststellungsinteresse hinreichend dargelegt, dass künftig materielle Schäden entstehen könnten, etwa durch Umsatzverluste ihrer Kanzlei oder Kosten weiterer Abwehrmaßnahmen gegen die Folgen der Berichterstattung.
Reichelts Medienunternehmen habe zudem schuldhaft gehandelt. Nach Auffassung des Senats hätte es bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass eine identifizierende Berichterstattung über die Anwältin im Zusammenhang mit dem Solinger Attentat unzulässig war.
Einen darüber hinausgehenden Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 10.000 Euro lehnte das KG hingegen ab. Nach ständiger Rechtsprechung komme eine Geldentschädigung nur bei einem besonders schwerwiegenden Eingriff in Betracht, der nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden könne (, Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 255/03). Die Berichterstattung habe sich hier allerdings lediglich auf die berufliche Tätigkeit der Anwältin in ihrer Sozialsphäre bezogen. Die angegriffenen Aussagen seien zudem als wahre Tatsachen oder zulässige Meinungsäußerungen einzuordnen.
- KG
- Urteil vom 23.04.2026
- 10 U 42/25
Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Kein Medienpranger für Anwältin des Solingen-Attentäters. beck-aktuell, 30.07.2026 (abgerufen am: 30.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203096)




