Bericht über versenkte Steuermittel in Wohnungslosenunterkunft zulässig

Zitiervorschlag
Bericht über versenkte Steuermittel in Wohnungslosenunterkunft zulässig. beck-aktuell, 11.08.2026 (abgerufen am: 11.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203701)
Ein Bericht über eine Wohnungslosenunterkunft legte nahe, dass der Betreiber Sozialgelder für nicht (mehr) vorhandene Bewohner einstrich. Das beruhte auf wahren Tatsachen und durfte der kritischen Öffentlichkeit berichtet werden, so das LG Berlin II.
Die Bewertung der Geschäftstätigkeit eines unmittelbar von Sozialausgaben öffentlicher Stellen profitierenden Unternehmens genießt laut dem LG Berlin II ein überragendes öffentliches Informationsinteresse (Urteil vom 04.08.2026 – 27 OI 299/25 eV).
Im Rahmen einer Recherche resümierte der Tagesspiegel, dass Wohnungslosenunterkünfte in Berlin inzwischen zu einem missbrauchsanfälligen und dadurch lukrativen Geschäft geworden seien. In einem Artikel vom Juli 2026 berichtete die Zeitung von einer behördlichen Kontrolle in einer Einrichtung, deren Betreiber unter anderem öffentliche Mittel für 61 angemeldete Personen und einen Sicherheitsdienst erhielt. Angetroffen habe man hingegen nur 43 und damit "fast die Hälfte" der vermeintlich untergebrachten Personen, von der Security habe jede Spur gefehlt. Zudem sei den Beamten aufgefallen, dass in dem Gebäude für die eigentlich gemeldete Anzahl an Bewohnerinnen und Bewohnern kein Platz gewesen wäre.
Obwohl es in dem Artikel nicht namentlich genannt wurde, klagte das Betreiberunternehmen vor dem LG Berlin II im Eilverfahren auf Unterlassung der Berichterstattung. Es sah sich in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Da die Berichterstattung den Betreiber in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze, klagte dieser vor dem LG Berlin II auf Unterlassung. Die Zivilkammer 27 wies den Eilantrag nun zurück.
Mehr als nur ein Verdacht
Der Betreiber hatte moniert, dass sich der Bericht nicht an die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gehalten habe. Auf diese könne er sich, so nun das LG, allerdings gar nicht berufen. Denn die angegriffenen Äußerungen seien sämtlich entweder wahre Tatsachenbehauptungen oder auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhende Meinungsäußerungen.
So seien bei der Begehung in der Tat "fast die Hälfte" der gemeldeten Bewohnerinnen und Bewohner nicht angetroffen worden. Der Betreiber hatte hiergegen mit einem geringeren "Belegungsstand" von 42 Bewohnern argumentiert, was genau er damit aber meine, habe er der Kammer nicht verdeutlicht. Auch habe er nicht widerlegt, dass er unzutreffende Angaben über die Nutzeranzahl gemacht hatte. Seine sekundäre Darlegungslast habe hier mehr erfordert als lediglich vereinzelte An- und Abmeldungen zur Akte zu geben.
Vielmehr ergebe sich aus seinen Vorträgen sogar, dass er öffentliche Mittel für nicht in Anspruch genommene Unterkunftsleistungen vereinnahmt habe. Das folge bereits daraus, dass keine tägliche Anwesenheitskontrolle oder -dokumentation stattfinde und Abmeldungen grundsätzlich erst erfolgten, wenn der jeweilige Raum länger als drei Tage leer stehe.
Dass die Berichterstattung in "Verdachtsform" gefasst sei, bedeute nicht, dass diese automatisch eine an entsprechenden Grundsätzen zu messende Verdachtsberichterstattung sei. Im Gegenteil begünstige diese Form den Betreiber sogar, da es für Leserinnen und Leser nach wie vor so wirke, als könne sich auch noch das Gegenteil herausstellen.
Kritische Öffentlichkeit soll es erfahren
Die Abwägung mit dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht falle hierbei insgesamt zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit aus. An der Bewertung von Unternehmen, die unmittelbar von Sozialausgaben öffentlicher Stellen profitierten, bestehe ein "überragendes" öffentliches Interesse. Derartige Unternehmen müssten eine genaue Beobachtung ihrer Handlungsweisen in der Öffentlichkeit hinnehmen, was die Grenzen zulässiger Kritik weiter anziehe als bei Unternehmen, die nur aus privaten Mitteln finanziert würden.
Bezüglich der Security verteidigte sich das Unternehmen damit, dass die entsprechenden Verträge aufgrund kurzfristiger Unterbelegung angepasst worden seien. Auch in diesem Fall, so die Kammer, würde die Berichterstattung indes noch nicht an eine Persönlichkeitsverletzung heranreichen. Denn dann stehe nach wie vor der Vorwurf im Raum, dass das Unternehmen die Verträge nicht zeitnah, sondern zulasten der Staatskasse erst mit erheblicher Verzögerung angepasst hätte.
Da es sich hier um wahre Tatsachen handele, sei die Berichterstattung durch Art. 5 Abs. 1 GG regelmäßig privilegiert, sofern sie Dritten zur Meinungsbildung dienen könne. Eine Ausnahme – etwa die Verletzung der Intim- oder Privatsphäre der einen besonderen, unverhältnismäßigen Schaden – habe das Betreiberunternehmen hier nicht geltend machen können. Das scheitere schon daran, dass hier lediglich die (berufliche) Sozialsphäre betroffen und das Unternehmen nicht namentlich genannt worden sei.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- LG Berlin II
- Urteil vom 04.08.2026
- 27 O 288/26 eV
Zitiervorschlag
Bericht über versenkte Steuermittel in Wohnungslosenunterkunft zulässig. beck-aktuell, 11.08.2026 (abgerufen am: 11.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203701)



