Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Dackel frisst Mäuseköder

Frauchen durfte Restaurant auf Instagram harsch kritisieren

Ein Dackel steht auf Fließen zwischen Stühlen und Tischen.
Für den Dackel endete der Restaurantbesuch in der Tierklinik © ksuksa / Adobe Stock

Ein Restaurantbesuch endet für einen Dackel in der Tierklinik. Die Halterin spricht auf Instagram von "massivem Sicherheitsversagen" und "Rattengift". Das OLG Frankfurt hält die Kritik für zulässig.

Ein Mann betreibt ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Im Frühjahr 2026 war eine Frau zu Besuch, die zu seinen Stammgästen gehört – mitsamt ihrem Dackel. Der Dackel verbrachte den Restaurantbesuch unter einer Sitzbank im Gastraum und fraß dabei den Inhalt einer Mäuseköderstation, die zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt worden war. Wie der Dackel an den Mäuseköder aus der Station gelangt ist, konnte nicht geklärt werden.

Der Restaurantbesuch endete für den Vierbeiner in der Tierklinik. Noch am selben Tag teilte seine Besitzerin auf ihrem Instagram-Account, dem von ihr ebenfalls betriebenen Account ihres Hundes und auf einer Bewertungsplattform Beiträge über ihren Restaurantbesuch.

Der Gastronom wehrte sich vor Gericht gegen die Äußerungen. Das LG Frankfurt am Main hatte seinen Eilantrag zurückgewiesen. Bei den Aussagen handele es sich um – wenn auch teilweise emotionalisierte und überzeichnete – Meinungsäußerungen. Diese Auffassung hat nun auch das OLG Frankfurt am Main vertreten und eine Beschwerde des Gastronomen abgewiesen (Beschluss vom 23.06.2026 – 16 W 22/26).

Kritik an einem einzelnen Vorfall

Mit den Aussagen, dass das Erlebte "schockierend" gewesen sei und ein "massives Sicherheits- und Hygieneversagen" darstelle, erwecke die Hundehalterin nicht den Eindruck, dass in dem Restaurant dauerhafte und strukturelle Mängel in Bezug auf Sicherheit und Hygiene bestünden, so das OLG.

Vielmehr schildere sie einen einzelnen Vorfall und erwecke für den durchschnittlichen Leser auch nicht den Eindruck, dass die Formulierung über den Einzelfall hinausgehen solle. Auch das Wort "massiv" beziehe der Leser auf die Schwere des konkreten Vorfalls. 

Es sei der Frau nicht zumutbar gewesen, die Ursache für den Vorfall zu ermitteln. Allein, dass es überhaupt möglich gewesen sei, dass der Hund den Mäuseköder fressen konnte, habe sie als "massives" Sicherheits- und Hygieneversagen werten dürfen.

Mäuseköder durfte als Rattengift bezeichnet werden

Die Hundehalterin durfte in ihrem Beitrag auch von "Rattengift" sprechen. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Versorgung ihres Dackels liege eine zulässige Meinungsäußerung vor, so der zuständige 16. Zivilsenat. Selbst wenn es sich bei dem Begriff um eine Tatsachenäußerung handeln würde, wäre diese Äußerung nicht rechtswidrig. Der Gastronom habe nämlich nicht dargelegt, dass zwischen den Bezeichnungen "Rattengift" und "Mäuseköder" ein so kategorialer Unterschied bestehe, dass man die synonyme Verwendung der Begriffe als unwahre Tatsachenbehauptung einstufen müsse. Zutreffend sei schon das LG davon ausgegangen, dass der einzige Unterschied zwischen Rattengift und Mäusegift in der Zielsetzung und Dosierung liege.

Soweit der Gastronom meine, die Frau erwecke den Eindruck des Einsatzes von "hochpotenten" und "akut gefährlichen" Giften, sei dieser Eindruck keineswegs zwingend. Zudem handele es sich - wie vom LG ausgeführt - auch dabei um zulässige Meinungsäußerungen. Auch soweit die Hundebesitzerin äußere, dass ihr Dackel den Abend nicht überlebt hätte, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte, stelle sich dies als - zugespitzte - zulässige Meinungsäußerung dar. Der Leser verstehe dies als subjektive Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer ärztlichen Einschätzung. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.