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Sieg für Finanzfluss

Meta haftet selbst für Fake-Werbeanzeigen

Gebäude mit verglasten Wänden, auf dem das Meta-Logo sowie der Schriftzug zu sehen sind
Schlechte Nachrichten für Meta © Askar / Adobe Stock

Thomas Kehl, Mitgründer und Gesicht des Berliner Unternehmens "Finanzfluss", hat vor dem LG Frankfurt am Main einen weitreichenden Sieg gegen Meta erstritten: Der Tech-Riese haftet persönlich für Fake-Werbeanzeigen, die sich der Marke bedient hatten.

Laut dem LG Frankfurt am Main kommt die Haftungsprivilegierung des Art. 6 Abs. 1 Digital Services Act (DSA) bei Instagram- und Facebook-Werbeanzeigen nicht automatisch zum Tragen. Grund dafür sei die Funktionsweise des Werbungs-Algorithmus: Mit diesem steuere bzw. kontrolliere Meta Platforms die Ausspielung von Werbeinhalten aktiv, anstatt nur eine passive Plattform anzubieten (Urteil vom 16.09.2026 – 2-06 O 234/25).

Wer sich für Finanzanlagen interessiert, wird früher oder später mit der Plattform "Finanzfluss" und dem angeschlossenen Podcast "Marktgeflüster" des Mitgründers Thomas Kehl in Kontakt gekommen sein. Was als YouTube-Kanal begann, ist inzwischen eine ausgewachsene Web-Plattform, die mit Finanztipps zur finanziellen Unabhängigkeit verhelfen soll.

Das Standing des Berliner Unternehmens machten sich allerdings auch betrügerische Akteure zunutze, die unter Fake-Profilen wie "Finanz Fluss", "finanzfluss54" oder "Thomas-Kell" Werbeanzeigen schalteten, um Nutzer in zwielichtige WhatsApp-Gruppen mit noch zwielichtigeren Finanzprodukten zu leiten. Die hinter Finanzfluss stehende Finflow GmbH ging gegen diese Anzeigen zunächst über das interne Report-Tool von Meta vor, die Bearbeitung kam gegen die Flut an neuen Accounts allerdings kaum an. Es folgte die Unterlassungsklage gegen Meta Platforms selbst, die nun vor dem LG Frankfurt am Main verhandelt wurde.

Das Berliner Unternehmen sowie Mitgründer Kehl warfen Meta vor, mit Umsätzen im zweistelligen Milliardenbereich an betrügerischen Anzeigen mitzuverdienen. In eigener Sache machten sie daher Unterlassungsansprüche geltend, unter anderem wegen Verletzung des Markenrechts und des Rechts am eigenen Bild. Die 6. Zivilkammer gab der Klage nun weitgehend statt. Insbesondere könne Meta sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA bzw. Art. 14 E-Commerce-RL a.F. berufen.

Werbe-Algorithmen kontrollieren aktiv

Die Einordnung der Rechtsverletzungen selbst fiel der Kammer sichtlich leicht: Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Finflow GmbH sei etwa insofern betroffen, als Bildcollagen bzw. Fotografien von Thomas Kehl verwendet worden seien, der inzwischen das prägende Gesicht der Gesellschaft sei. Auch die Verwendung der Marke "finanzfluss" sowie des Namens Thomas Kehl greife in die entsprechenden Rechte ein.

Meta hatte nun argumentiert, als lediglich bereitstellende Plattform nicht für die von Nutzern eingestellten Inhalte zu haften. Art. 6 Abs. 1 DSA schließe die Haftung von Plattformen aus, sofern sie keine tatsächliche Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten haben oder nach Kenntniserlangung zügig tätig würden. Das LG entschied nun allerdings, dass die Vorschrift hier insgesamt nicht anwendbar sei.

Entscheidend für das Haftungsprivileg sei es, dass der Plattformbetreiber neutral agiere, also rein technisch, automatisch und dadurch "passiv" Nutzerinhalte bereitstelle, ohne jemals von ihrem Inhalt Kenntnis zu erlangen. Vom Privileg ausgeschlossen seien hingegen Betreiber, so auch der EuGH in seiner Entscheidung "Webgroup und Coyote Systems" (verbundene Rechtssachen - C-188/24, C-190/24), die Inhalte aktiv steuerten und kontrollierten. Dabei spiele es keine Rolle, ob dies durch menschliche Sachbearbeiter oder durch Algorithmen geschehe.

Im Fall von Werbeanzeigen bei Meta entscheide ein Algorithmus im Rahmen einer "Auktion" darüber, wem Werbeanzeigen angezeigt werden sollen. Berücksichtigt würden dabei ein sogenannter Qualitätsscore und die Ergebnisse einer automatisierten Mustererkennung, die Informationen zur Textmenge im Bild, reißerischer Sprache oder Engagement-Baiting beinhalte. Diese Prüfung möge der Nutzererfahrung dienen, damit treffe Meta Platforms allerdings dennoch eine Auswahl über die Inhalte, die bestimmten Zielgruppen angezeigt würden. Damit sei Meta als Betreiberin gerade diejenige, die bestimme, unter welchen Bedingungen Inhalte verbreitet oder nicht verbreitet werden.

Dass die Inhalte von den Nutzern selbst eingestellt und bezahlt werden, ändere daran nichts. Eine "Kontrolle" über die Inhalte müsse nicht über das "Ob" der Ausspielung an sich bestehen. Es genüge, dass Meta über das "Wer" der adressierten Nutzergruppen entscheide. Auch das sei gewissermaßen ein "Ob" – nur bezogen auf die jeweils einzelnen Nutzer.

"Safe Harbor" würde ohnehin nicht helfen

Selbst wenn man dies anders sähe und das sogenannte "Safe Harbor"-Privileg des Art. 6 DSA hier für anwendbar hielte, würde das Meta nicht zum Vorteil gereichen. Denn der Senat führte ergänzend aus, dass dieser auch tatbestandlich nicht erfüllt wäre. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA fordere dafür nämlich, dass der Diensteanbieter nach der Kenntniserlangung über den rechtswidrigen Inhalt unverzüglich tätig werde.

Das habe Meta hier nicht erfüllt. Die Kammer stellte dafür auf die langen Bearbeitungszeiten ab für den Takedown bereits gemeldeter Inhalte ab. Die Finflow GmbH habe mit 256 Verstößen eine Vielzahl von Rechtsverletzungen gemeldet, jedenfalls zwei davon seien mit einer Löschdauer von je 14 und 20 Tagen nicht zügig genug heruntergenommen worden. Da Meta daher offenbar nicht die bestmöglichen Anstrengungen zur Sperrung der Inhalte unternommen habe, hafte die Plattform ohnehin. Meta ist neben der Unterlassung außerdem verpflichtet, alle gegenwärtigen und zukünftigen entstandenen Schäden zu ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Meta lehnt Entscheidung ab

"Das Urteil geht in die richtige Richtung", teilte Kehl mit. "Es ist ein wichtiger Schritt zum Schutz vor weit verbreitetem Finanzbetrug, von dem immer mehr Menschen betroffen sind."

Ein Metasprecher erklärte, sein Unternehmen lehne diese Entscheidung mit allem Respekt ab. "Wir prüfen derzeit weitere Schritte. Betrüger sind hartnäckige Kriminelle, die immer ausgefeiltere Taktiken anwenden, um Menschen online ins Visier zu nehmen, und wir haben in diesem Fall erhebliche Maßnahmen ergriffen - darunter proaktive Erkennungsmaßnahmen und die Entfernung gemeldeter Inhalte."

Meta investiere in fortschrittliche KI, Tools und Partnerschaften, um Betrüger zu stoppen, sagte der Sprecher. "Im vergangenen Jahr haben wir über 159 Millionen betrügerische Anzeigen aufgedeckt und entfernt, davon 92% noch bevor sie uns gemeldet wurden. Wir werden die Überprüfung von Werbekunden, die Gesichtserkennung und die KI-gestützte Erkennung weiter ausbauen, um Menschen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens davor zu schützen, dass ihr Bild missbraucht wird."