ChatGPT im Halbschatten des DSA

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Franz Hofmann: ChatGPT im Halbschatten des DSA. beck-aktuell, 16.09.2026 (abgerufen am: 17.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205896)
Ist der DSA bereit für generative künstliche Intelligenz? Nicht hundertprozentig jedenfalls, meint Franz Hofmann. Statt den Blick auf konkrete Technologien zu richten, müsse eine künftige Regulierung digitale Grundprinzipien festlegen.
Facebook, Wikipedia, ja selbst Google: Was gestern noch repräsentativ für die moderne Digitalgesellschaft war, klingt heute schon wie aus einer anderen Zeit. Die Jugend tummelt sich längst in hipperen sozialen Netzwerken, während die Informationssuche zunehmend ChatGPT übernimmt. Das Digitalrecht hat große Mühe, mit der Geschwindigkeit der technologischen Entwicklung und darauf aufbauender Geschäftsmodelle mitzuhalten – zumal bei der Neigung des Gesetzgebers, digitale Geschäftsmodelle eher kasuistisch zu regulieren.
Die heute allgegenwärtige generative Künstliche Intelligenz (KI) hatte der Gesetzgeber auch bei den letzten großen Digitalrechtsakten nicht wirklich auf dem Schirm. In letzter Sekunde haben es in den AI Act immerhin noch Regelungen zu „KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck“ geschafft. Der Digital Services Act (DSA), der als „Grundgesetz des Internetrechts“ verstanden werden soll, adressiert hingegen allein die alten Bekannten des Internets, insbesondere „Hostingdienste“, aber eben nicht generative KI-Tools im Allgemeinen.
Soweit KI-Dienste wie ChatGPT freilich wie vom DSA regulierte Online-Suchmaschinen arbeiten, steht einer Anwendung entsprechender Regelungen (Art. 33 ff. DSA) von vornherein nichts im Wege. Selbst wenn die Suche technisch anders funktioniert und die Suchergebnisse nicht einzeln nachgewiesen werden, sondern auf eine Frage eine Einzelantwort mit Fundstellen gegeben wird, passt dies unter die vom DSA verwendete Definition („Ergebnisse in einem beliebigen Format“). Es ist daher nur folgerichtig, dass die EU-Kommission ChatGPT „als hybriden Dienst“ am 31.8.2026 insoweit im Lichte seiner Nutzerzahlen als sehr große Online-Suchmaschine (VLOSE) eingeordnet hat. Es besteht nunmehr die Pflicht zur Risikobewertung und -minderung (Art. 34 f. DSA).
Dennoch bleibt ein blinder Fleck des DSA. Als Online-Plattform ist ChatGPT gerade nicht eingeordnet worden. Es erweist sich als ein Webfehler des DSA, dass dieser in den Kategorien „Hosting“, „Caching“ und „Zugangsvermittlung“ verhaftet ist. Das erschwert die Einordnung neuer Dienste. Die Folge: Soweit generative KI-Tools neue Inhalte erzeugen, gilt der Onlineschutz Minderjähriger (Art. 28 DSA) nicht und Empfehlungen müssen nicht transparent gemacht werden (Art. 27 DSA). Auch sind keine Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte vorzuhalten (Art. 16 DSA).
Die Kommissionsentscheidung ist also gerade kein Beleg für die (vollständige) „KI-Tauglichkeit“ des DSA. Was für die Zukunft neben partiellen Analogien vor allem nötig ist, ist eine Digitalregulierung, die weniger auf konkrete Technologien blickt, sondern abstrakter denkt. Statt ellenlanger Normtexte braucht es Klarheit, welche Grundprinzipien für die digitale Welt ganz allgemein gelten sollen.
Dieser Text stammt aus Heft 38/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Prof. Dr. Franz Hofmann: ChatGPT im Halbschatten des DSA. beck-aktuell, 16.09.2026 (abgerufen am: 17.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205896)



