Porsche-Fahrer bleibt auf Schaden sitzen

Zitiervorschlag
Porsche-Fahrer bleibt auf Schaden sitzen. beck-aktuell, 29.07.2026 (abgerufen am: 29.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202966)
Wer in der Waschstraße einen Schaden am Auto erleidet, muss beweisen, dass die Anlage defekt war. Das LG Frankenthal hat die Klage eines Porsche-Eigentümers abgewiesen – und betont den Unterschied zur Portalwaschanlage.
Das LG Frankenthal (Pfalz) hat die Schadensersatzklage eines Porsche-Eigentümers gegen den Betreiber einer Waschstraße im Landkreis Bad Dürkheim abgewiesen. Der Autobesitzer hatte rund 10.000 Euro verlangt, nachdem sein Fahrzeug während des Waschvorgangs aus der Führungsschiene gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen war (Urteil vom 07.04.2026 – 7 O 160/25).
Der Eigentümer machte geltend, für den Schaden sei entweder ein technischer Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks verantwortlich. Der Betreiber stritt beides ab.
Entscheidend für Beweislastverteilung: Waschstraße oder Portalanlage?
Das LG stellt klar, dass den Porsche-Fahrer die Beweislast trifft. In seiner Begründung verweist es auf den Unterschied zwischen einer Waschstraße und einer sogenannten Portalwaschanlage ab. In einer Waschstraße sitze der Fahrer im Auto und könne den Waschvorgang stören – etwa durch Bremsen oder eine Lenkbewegung. Wer dort einen Schaden geltend mache, müsse deshalb nachweisen, dass die Anlage defekt gewesen sei oder die Einweisung fehlerhaft.
Anders liege der Fall bei einer Portalwaschanlage, bei der die Wäsche vollautomatisch und ohne Zutun des Kunden ablaufe. Dort treffe den Betreiber die Pflicht, darzulegen und zu beweisen, dass seine Anlage einwandfrei funktioniert habe. Diese Differenzierung deckt sich mit der bisherigen Linie der Rechtsprechung.
Sachverständiger fand keinen Mangel
Die 7. Zivilkammer hörte im Fall des beschädigten Porsche einen Sachverständigen an und vernahm mehrere Zeugen. Das Ergebnis: Weder ein technischer Mangel der Waschstraße noch ein Fehler der Mitarbeiter ließ sich feststellen. Offenbar war das Fahrzeug infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten.
Die Kammer folgte dieser Einschätzung und sah keine Pflichtverletzung des Betreibers. Daher blieb die Klage erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- LG Frankenthal
- Urteil vom 07.04.2026
- 7 O 160/25
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Porsche-Fahrer bleibt auf Schaden sitzen. beck-aktuell, 29.07.2026 (abgerufen am: 29.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202966)



