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Interview

Historisches Urteil?

Blick in einen Sitzungssaal im LG Koblenz.
Blick in einen Sitzungssaal im LG Koblenz. © LG Koblenz

Die Ermordung der zwölfjährigen Luise aus Freudenberg durch zwei Mitschülerinnen sorgte im März 2023 bundesweit für Entsetzen. Rund drei Jahre später geriet der Fall erneut in den Fokus der Öffentlichkeit, nachdem das LG Koblenz Ende Mai die zur Tatzeit strafunmündigen Täterinnen zur Zahlung von 145.000 EUR an Luises Familie verurteilte.

Wie sinnvoll ist es, strafrechtlich unmündige Kinder zivilrechtlich in einer derartigen Größenordnung zur Verantwortung zu ziehen? Fragen an Prof. Dr. Stephan Lorenz von der LMU München.

NJW: Zwei zur Tatzeit strafunmündige Mädchen müssen nun zivilrechtlich für die von ihnen verübte Tat einstehen. Was genau soll mit der ausgeurteilten Summe kompensiert werden?

Lorenz: Die Summe soll das seelische Leid der Familie ausgleichen – nicht als Strafe, sondern als zivilrechtliche Wiedergutmachung. Kompensiert wird hier der immaterielle Schaden, den die Eltern und die Schwester des getöteten Mädchens erlitten haben. Im Kern geht es dabei um einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB wegen einer Verletzung der psychischen Gesundheit naher Angehörigen mit Krankheitswert, der nach § 253 II BGB auch zum Ersatz immaterieller Schäden, also zu einem Schmerzensgeld führt. Die Eingrenzung, dass solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, wenn sie über die Belastungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel stets ausgesetzt sind, hatte der BGH (NJW 2023, 983, Anm. d. Red.) im Jahr 2022 erfreulicherweise aufgegeben.

NJW: Welche Funktion hat in dem Kontext das Schmerzensgeld?

Lorenz: Es erfüllt eine doppelte Funktion: Ausgleich für nicht vermögensrechtliche Schäden und Genugtuung für das zugefügte Leid. Bei vorsätzlichen, besonders schwerwiegenden Straftaten wie Mord kommt der Genugtuungsfunktion besondere Bedeutung zu. Es ging hier also offenbar nicht um das (erst 2017 eingeführte) sogenannte Hinterbliebenengeld nach § 844 III BGB, das aufseiten der Hinterbliebenen lediglich ein besonderes persönliches Näheverhältnis zur getöteten Person voraussetzt, das bei Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern gemäß § 844 III 2 BGB (widerleglich) vermutet wird.

NJW: Welche Kriterien werden in solchen Fällen bei der Bemessung des Schmerzensgelds herangezogen?

Lorenz: Die Bemessung ist eine Einzelfallentscheidung, bei der alle Umstände zu berücksichtigen sind. Wesentliche Kriterien sind Schwere der Verletzung, Auswirkungen auf die Lebensführung, Verschulden des Täters und persönliche Verhältnisse des Geschädigten. Bei besonders grausamen, vorsätzlichen Straftaten muss der Genugtuungsfunktion eine deutlich höhere Bedeutung zugemessen werden. Deshalb neigt die Rechtsprechung in solchen Fällen zu höheren Schmerzensgeldern. Die hier ausgeurteilte Gesamtsumme ist zwar hoch, hält sich aber angesichts der Vielzahl der Geschädigten durchaus im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung.

NJW: Zu den Geschädigten gehört auch die Ermordete selbst, der vom LG ebenfalls ein Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Das wirft möglicherweise bei dem einen oder der anderen Fragen auf, die wir kurz klären sollten.

Lorenz: In der Tat besteht ein Teil der ausgeurteilten Summe auch in dem auf die Eltern übergegangenen Schmerzensgeldanspruch des Opfers, das offenbar unter großen Qualen gestorben ist. Auch solche Ansprüche sind (seit einer Gesetzesänderung im Jahre 1990) uneingeschränkt vererblich.

NJW: Nach unseren Informationen wurde Luises Vater ein geringeres Schmerzensgeld zugesprochen als ihrer Schwester und ihrer Mutter. Welche rechtlichen Gründe kann es für eine derartige Differenzierung geben?

Lorenz: Die Höhe richtet sich unter anderem nach der Intensität der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit der geschädigten Angehörigen. Das kann in der Tat zu Differenzierungen führen, die etwa in der Intensität der jeweiligen sozialen Beziehungen einzelner Angehöriger zum Opfer begründet liegen oder auf einer unterschiedlichen psychischen Resilienz der jeweiligen Angehörigen beruhen. Die Gerichte haben ein Schätzungsermessen nach § 287 ZPO.

NJW: Wie sieht es mit der Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs aus?

Lorenz: Deliktische Ansprüche unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 I BGB). Bei Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit gilt dabei eine Höchstfrist von 30 Jahren, die kenntnisunabhängig mit der schadenauslösenden Handlung beginnt (§ 199 II BGB).

NJW: Könnten sich die beiden Täterinnen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht durch eine Flucht in die Privatinsolvenz oder in die Arbeitslosigkeit entziehen?

Lorenz: Die im Rahmen einer Privatinsolvenz mögliche Restschuldbefreiung kann zwar nur bei den in § 290 I Nr. 1 InsO genannten Insolvenzstraftaten versagt werden. Allerdings werden nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung nicht berührt. Eine Restschuldbefreiung ist damit für die hier entschiedenen Ansprüche nicht möglich.

NJW: Wie sieht es mit der Haftung der Eltern der verurteilten Mädchen aus? Könnten sie zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihre Kinder ihrer Zahlungspflicht nicht oder nicht vollumfänglich nachkommen oder sich ihr entziehen?

Lorenz: Entgegen einer in der Bevölkerung wohl weitverbreiteten Laienansicht haften Eltern nicht automatisch für die Handlungen ihrer Kinder. Sie können nach § 832 BGB allerdings für Verletzungen ihrer Aufsichtspflicht haften, das heißt für eigenes (vermutetes) Verschulden. Ob die Eltern im vorliegenden Fall ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls müssen Kinder im Alter der Täterinnen nicht gleichsam auf Schritt und Tritt überwacht werden. Anders wäre das etwa, wenn die Eltern Anhaltspunkte für eine Neigung zu Gewalttaten hätten erkennen können.

NJW: Wie sinnvoll ist es, Straftaten strafunmündiger Kinder mit den Mitteln des Zivilrechts insbesondere in einer derartigen Größenordnung zu sanktionieren?

Lorenz: Diese Frage ist rechtspolitisch kontrovers, wie man insbesondere an der in jüngerer Zeit gerade auch im Zusammenhang mit der im vorliegenden Fall wieder aufflackernden Diskussion um die Absenkung der Strafmündigkeit sieht. Im Kern geht es um die unterschiedlichen Zielrichtung von zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortung. Während es im Strafrecht um den Ausgleich individueller Schuld geht und es daher sehr gute Gründe für eine Strafmündigkeit erst ab 14 Jahren gibt (§ 19 StGB), stehen im Deliktsrecht der Schadensausgleich und damit der Geschädigte im Fokus. Dennoch trägt das Schmerzensgeld durch seine Genugtuungsfunktion auch strafähnliche Elemente. Immerhin verlangt aber auch die (mit einem Alter von sieben Jahren sehr frühe angesetzte) zivilrechtliche Deliktsfähigkeit von Minderjährigen nach § 828 III BGB „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“.

NJW: Das Urteil des LG Koblenz wurde in den Medien bereits als „historisch“ gewürdigt. Zu Recht?

Lorenz: Die Bezeichnung als „historisch“ mag insofern berechtigt sein, als dieses Urteil mehrere Besonderheiten aufweist: die hohe Schmerzensgeldsumme im oberen Bereich der üblichen Beträge sowie die zivilrechtliche Inanspruchnahme sehr junger Täterinnen für besonders schwere Straftaten in einem wirklich erschütternden Fall. Insofern kann man nur hoffen, dass es ein im Wortsinne historischer Einzelfall bleibt. In rechtlicher Hinsicht folgt das Urteil des LG Koblenz jedoch den etablierten Grundsätzen des Delikts- und Schmerzensgeldrechts und ist damit keinesfalls als „historisch“ zu bezeichnen.

Dieser Text stammt aus Heft 25/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.