Gemeinde muss für geplatzte Reise aufkommen

Zitiervorschlag
Gemeinde muss für geplatzte Reise aufkommen. beck-aktuell, 11.06.2026 (abgerufen am: 12.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199706)
Ein Mann findet seinen verloren gemeldeten Reisepass noch am selben Tag wieder und informiert die Gemeinde. Doch die versäumt es, die Fahndungsausschreibung löschen zu lassen – deswegen endet eine Reise des Mannes nach Neuseeland schon in Melbourne. Der BGH spricht ihm nun den vollen Reisepreis zu.
Eine Gemeinde muss einem Bürger den vollen Reisepreis für dessen gescheiterte Neuseeland-Reise erstatten. Das hat der für das Amtshaftunsgrecht zuständige III. Zivilsenat des BGH entschieden (Urteil vom 11.06.2026 – III ZR 179/25). Die Mitarbeiter der gemeindlichen Passbehörde hatten es versäumt, nach dem Wiederauffinden eines zunächst verloren gemeldeten Passes die örtliche Polizei zu informieren, damit diese den Fahndungseintrag löscht.
Der Mann hatte im August 2022 den Verlust seines Reisepasses bei seiner Gemeinde gemeldet, den Pass aber noch am selben Tag wiedergefunden und dies der Behörde mitgeteilt. Die Gemeindemitarbeiter trugen das Wiederauffinden jedoch weder im Passregister ein noch leiteten sie die Information an die Polizei weiter. Der Pass blieb deshalb im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben.
Im November 2022 wollte der Mann mit seiner Frau eine zuvor gebuchte 20-tägige Reise nach Neuseeland antreten. Schon der ursprünglich geplante Transit über die USA scheiterte: Die amerikanischen Behörden lehnten die ESTA-Einreisegenehmigung ab. Der Hinflug wurde daraufhin über Dubai und Melbourne umgebucht. Doch auch dort verweigerten die australischen Behörden dem Mann wegen des nach wie vor zur Fahndung ausgeschriebenen Passes die Einreise – und damit die Weiterreise nach Neuseeland.
Auch vor Pflichtverletzung getätigte Ausgaben erstattungsfähig
Der Mann verlangte von der Gemeinde rund 14.500 Euro Schadensersatz, darunter den Reisepreis von rund 12.700 Euro und die Umbuchungskosten von 1.600 Euro. Das LG Dresden gab der Klage weitgehend statt. Das dortige OLG sprach dem Mann in der Berufung dagegen nur die Umbuchungskosten zu. Den Reisepreis sah es als nicht erstattungsfähige frustrierte Aufwendung an, weil die Buchung vor der Amtspflichtverletzung erfolgt sei.
Der BGH hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und dem Mann auch den Reisepreis zugesprochen. Die Gemeindemitarbeiter hätten fahrlässig gegen ihre Amtspflicht aus der Passverwaltungsvorschrift verstoßen, die Polizei unverzüglich über das Wiederauffinden zu informieren. Diese Pflicht habe auch im Interesse des Passinhabers bestanden, weil die Löschung des Fahndungseintrags gerade dazu diene, die Funktion des Reisepasses wiederherzustellen.
BGH: Reisepass bildet Verlässlichkeitsgrundlage
Der Mann habe auf die Funktion seines Passes als anerkanntes Reisedokument vertrauen dürfen, so der III. Zivilsenat. Der Pass bilde damit eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die Buchung und die dafür getätigten Aufwendungen. Deshalb erfasse der Vermögensschutz des Amtshaftungsrechts auch den vor der Pflichtverletzung gezahlten Reisepreis als fehlgeschlagene Aufwendung.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BGH
- Urteil vom 11.06.2026
- III ZR 179/25
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Gemeinde muss für geplatzte Reise aufkommen. beck-aktuell, 11.06.2026 (abgerufen am: 12.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199706)



