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Verkehrssicherungspflicht auf Freizeitmessen

Stürzen gehört dazu – die Haftung auch

Kind auf einem Balance Board
Wer auf einer Sportmesse ohne Einweisung startet, trägt das Risiko selbst. © penyushkin / Adobe Stock

Ein Mann probiert auf einer Freizeitmesse unbeaufsichtigt ein Balance Board aus, stürzt und verletzt sich schwer. Das LG München I verneint eine Verkehrssicherungspflichtverletzung: Die Sturzgefahr sei offensichtlich gewesen.

Das LG München I hat die Klage eines Messebesuchers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz von einem Balance Board rechtskräftig abgewiesen. Der Mann habe eigenverantwortlich gehandelt, als er das Sportgerät ohne Rücksprache mit dem Personal ausprobierte. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor (Urteil vom 26.05.2026 – 32 O 10198/25).

Der Vorfall ereignete sich 2024 auf einer Freizeitmesse in München. Die Herstellerin eines Balance Boards – eines Bretts, das auf einer Korkhalbkugel oder losen Rollen aufliegt und zum Gleichgewichtstraining dient – hatte an ihrem Messestand mehrere Geräte zum Ausprobieren ausgelegt. Mitarbeiter standen für Fragen und Einweisungen bereit.

Der Mann entschied sich, ohne vorherige Ansprache eines Mitarbeiters ein eher abseits liegendes Board auf einer der hinteren Matten zu testen. Er stürzte und zog sich schwere Verletzungen zu, die zwei Notoperationen erforderten. Sechs Wochen war er arbeitsunfähig, anschließend musste er eine ambulante Reha absolvieren. Sein rechter Ellenbogen ist bis heute in der Beweglichkeit eingeschränkt.

Sturzgefahr "offensichtlich und allgemein bekannt"

Vor Gericht forderte er ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Ersatz für Pflege- und Haushaltsmehrbedarf. Er argumentierte, die Herstellerin hätte ihn individuell einweisen und durchgehend beaufsichtigen müssen. Außerdem hätten gut sichtbare Warnhinweise auf die Sturzgefahr gefehlt, und die ausgelegte Matte sei viel zu dünn gewesen, um Verletzungen zu verhindern.

Die 32. Zivilkammer sah das anders. Zwar bestehe grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht von Messeanbietern, Besucher vor vermeidbaren Gefahren zu schützen. Bei ausgestellten Sportgeräten sei jedoch die Rechtsprechung zu Sportveranstaltungen heranzuziehen. Danach beschränke sich die Pflicht auf den Schutz vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren, die kaum erkennbar seien.

Eigenverantwortung statt Herstellerhaftung

An diesen Maßstäben gemessen habe der Mann keine Pflichtverletzung nachgewiesen. Für jeden unbefangenen Betrachter sei erkennbar gewesen, dass die Nutzung eines solchen Boards für Ungeübte erhebliche Gefahren berge. Die Sturzgefahr sei immanent, offensichtlich und im Grundsatz allgemein bekannt. Ein Veranstalter dürfe daher erwarten, dass jeder seine eigene Fitness realistisch einschätze und die Teilnahme davon abhängig mache. Zudem hätte der Mann ohne Weiteres eine Einweisung durch die Mitarbeiter abwarten können. Das Board, das er benutzte, habe zudem außerhalb der vorgesehenen Testzone gelegen – er habe es eigenverantwortlich und ohne Wissen der Herstellerin verwendet.