Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Störende Außenbeleuchtung

Zu hell für die Nacht

Ein heller Strahler leuchtet am Abend die Einfahrt zu einer Garage aus.
Strahler können stören! © Bjoern Kanka / Adobe Stock

Eine Familie sieht sich durch Außenlampen auf dem Nachbargrundstück gestört, die – "dank" eines Bewegungsmelders – mehrere Zimmer ihres Hauses auch nachts ausleuchten. Das AG München hat entschieden, dass die Lampen zwischen 22 und 6 Uhr abzuschalten sind.

Eine Grundstückeigentümerin hatte auf der Zufahrt zu ihrem Grundstück, gegenüber der Fassade des Nachbarhauses, Lampen angebracht. Diese beleuchten die Zufahrt durchgehend abgeschwächt und bei Erkennen einer Bewegung verstärkt.

Die Nachbarn störten sich an dem Licht: Ihr Wohnzimmer im Erdgeschoss werde hell erleuchtet, wenn der Bewegungsmelder anspringe, im Schlafzimmer des Sohnes im ersten Stock sei die Decke betroffen. Doch die Nachbarin zeigte sich uneinsichtig: die Familie solle doch einfach die Rollläden herunterlassen.

Vor Gericht zog dieses Argument nicht. Das AG München verurteilte die Grundstückseigentümerin, die Außenbeleuchtung nachts zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auszuschalten (Urteil vom 10.02.2026 – 173 C 9993/259).

Das von den Lampen ausgehende Licht beeinträchtige die Nachbarn des Nachts wesentlich. Das belegten Lichtbilder, die die Familie vorgelegt habe.

Es geht nachts auch ohne Licht

Auf ihre Verkehrssicherungspflicht könne sich die Nachbarin nicht berufen, um die Dauerbeleuchtung der Zufahrt zu rechtfertigen. Der Zuweg sei ordnungsgemäß angelegt und gefahrlos, so die Richter und Richterinnen mit Blick auf die Lichtbilder. Daher würde es die Anforderungen an die Verkehrssicherung überspannen, von der Grundstückseigentümerin zu verlangen, eine Beleuchtung mit Bewegungsmelder anzubringen, die den Gehweg ausleuchtet. Zeitlich betrachtet geht das AG München davon aus, dass die Verkehrssicherungspflicht am Morgen beginnt, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt. Ergo seien die Installation und der Betrieb der drei Lampen zumindest während der Nachtzeit nicht durch eine Verkehrssicherungspflicht gerechtfertigt.

Soweit die Grundstückeigentümerin selbst nicht im Dunkeln die Zufahrt zu ihrem Haus gehen will, sieht das Gericht darin zwar einen legitimen Grund. Allerdings müsse sie dann solche Lampen anbringen, die ausschließlich nach unten abstrahlen und die Nachbarn nicht beeinträchtigen.

Diese müssten sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Rollläden nachts herabzulassen oder blickdichte Vorhänge anzuschaffen, zumal dies auch ihrem Interesse zuwiderliefe, bei frischer Luft zu schlafen. Denn für die Nachbarin sei es ein Leichtes, die Störung zu beseitigen. Sie könne entweder schwache oder nur nach unten abstrahlende Lampen installieren oder die bisherigen Lampen nachts ausschalten, wozu sie das AG München nun auch verurteilt hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.