Ein Blick in die AGB kann sich lohnen

Zitiervorschlag
Ein Blick in die AGB kann sich lohnen. beck-aktuell, 23.04.2026 (abgerufen am: 24.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196876)
Stadion-Tickets kaufen und zu einem höheren Preis weiterverkaufen – diesem Geschäftsmodell dürfen Vertriebsgesellschaften einen Riegel vorschieben. Bei Verstößen müssen sie bestellte Tickets nicht ausliefern und dürfen den bereits gezahlten Kaufpreis behalten.
Ein Event-Unternehmen kaufte Eintrittskarten bei einer Vertriebsgesellschaft an, um sie anschließend selbst kommerziell weiterzuverkaufen – obwohl die Verkäuferin dies in ihren AGB ausgeschlossen hatte. Das LG Frankfurt a.M. stellte nun klar: Tickets, die über solchen unlauteren Schleichbezug gekauft wurden, müssten nicht ausgeliefert werden. Das Unternehmen auch nicht den Kaufpreis erstatten (Urteil vom 22.04.2026 – 2-06 O 298/25).
Der Vertrieb der Business Seats und Logen bei Veranstaltungen oder Sportereignissen im Stadion "Deutsche Bank Park" in Frankfurt liegt in einer Hand – etwa auch bei Fußballspielen von Eintracht Frankfurt. Die zuständige Vertriebsgesellschaft beliefert dabei explizit keine gewerblichen Ticketverkäufer. Endkundinnen und -kunden können die Tickets nur über ihre Verkaufsstellen und ihre Website erwerben.
So untersagt die Vertriebsgesellschaft in ihren AGB einen kommerziellen Weiterverkauf im Internet oder zu einem höheren als dem ursprünglichen Preis. Gekaufte Tagestickets dürfen demnach nicht in größerer Anzahl weitergegeben werden. Bei einem Verstoß können die Karten gesperrt und müssen nicht an die Endkundschaft ausgeliefert werden.
Event-Agentur scherte sich nicht
Eine Event-Agentur bot dennoch über ihre Internetseite und eBay Eintrittskarten für Veranstaltungen im "Deutsch Bank Park" an. Zu diesem Zweck bestellte sie bei der Vertriebsgesellschaft in elf Einzelbestellungen diverse Tickets für rund 25.000 Euro. Die Vertriebsgesellschaft verweigerte die Auslieferung der Karten und zahlte auch den Kaufpreis nicht zurück.
Das LG Frankfurt a.M. hält sie dazu auch nicht verpflichtet. Mehr noch: Es bekräftigte auf Widerklage der Vertriebsgesellschaft, dass die klagende Agentur gewerbliche Ticketverkäufe künftig unterlassen müsse. Sie habe gegen die AGB der Vertriebsgesellschaft verstoßen und einen unlauteren Schleichbezug begangen, warfen die Richterinnen und Richter der Agentur vor.
Weiterverkauf stört soziales Preisgefüge
Die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft seien wirksam, betonte das LG. Kundinnen und Kunden würden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. "Der Umstand, dass Veranstalter von Fußballspielen die Übertragbarkeit von Eintrittskarten für die von ihnen ausgerichteten Spiele insbesondere zwecks Bekämpfung des Schwarzhandels einschränken wollen, ist seit langer Zeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion", so die Wettbewerbskammer. Bei einer Abwägung überwiege das Interesse an einem Verbot der kommerziellen Ticketweitergabe.
Der Vertriebsgesellschaft gestand das LG demnach ein schützenswertes Interesse an der Beschränkung der Weitergabe von Besuchsrechten zu. Dafür sprächen Sicherheitsgründe, aber auch die Aufrechterhaltung des sozialen Preisgefüges. Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung könne ein Ticketerwerber seine Karte über die Zweitmarktplattform der beklagten Vertriebsgesellschaft aber legal weiterverkaufen.
Abzuwarten bleibt, was die Event-Agentur mit dem Urteil anfängt. Sie könnte noch in Berufung gehen.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- LG Frankfurt a.M.
- Urteil vom 22.04.2026
- 2-06 O 298/25
Zitiervorschlag
Ein Blick in die AGB kann sich lohnen. beck-aktuell, 23.04.2026 (abgerufen am: 24.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196876)



