BVerfG sieht Existenzminimum trotz Kürzungen gewahrt

Zitiervorschlag
BVerfG sieht Existenzminimum trotz Kürzungen gewahrt. beck-aktuell, 21.05.2026 (abgerufen am: 21.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198476)
1.096 Euro gab es 2018 für eine Alleinerziehende aus Eritrea und ihr Kind. Während das LSG Niedersachsen-Bremen den Satz für Asylbewerber, die außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen leben, für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar hielt, sieht das BVerfG das im Wesentlichen anders.
Für Asylbewerber und Unterstützer ist diese Entscheidung aus Karlsruhe eine Klatsche: Frühere Regelungen zur Höhe der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) seien im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied der Erste Senat des BVerfG in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss vom 15. April 2026. Allerdings gab es Gegenstimmen. Zudem verknüpfte das Gericht den Beschluss mit einer Mahnung an die Politik (Az. 1 BvL 5/21).
In ihrem Beschluss stellen die Richterinnen und Richter fest, dass die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. überwiegend mit den Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Einklang standen. Der Gesetzgeber habe insbesondere − anknüpfend an einen voraussichtlich nur vorübergehenden Aufenthalt der leistungsberechtigten Asylbewerber − bestimmte Bedarfe unberücksichtigt lassen dürfen, die im Sozialhilferecht ansonsten als existenznotwendig anerkannt seien. Insoweit sei auch die Festlegung der Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie die Inhaber von Duldungen (mit der Ausnahme von Ausbildungsduldungen) betrifft.
Ab September 2018 beruhten die Leistungen nach Auffassung des BVerfG allerdings nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen seien dadurch in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt. Der Senat hat die vorgenannten Regelungen des § 3 AsylbLG a.F. daher für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit sie die Höhe der Grundleistungen im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 regeln.
Konkret hatte der Gesetzgeber noch Daten einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) aus dem Jahr 2008 zugrunde gelegt, obwohl seit Herbst 2016 eine aktuellere Auswertung vorlag. Auf deren Grundlage hätten sich die monatlichen Leistungen um rund 15 bis 30 Euro erhöht. Ein Gesetzentwurf der damaligen Bundesregierung zur Neuberechnung war der Diskontinuität zum Opfer gefallen – was das Gericht nicht als Rechtfertigung gelten ließ. Die Regelungen seien für diesen Zeitraum jedoch weiter anwendbar, die Leistungen müssten nicht rückwirkend neu festgesetzt werden. Zudem habe der Gesetzgeber den Berechnungsmodus zum September 2019 auf eine aktuellere Grundlage umgestellt.
Die Grundleistungen seien nicht offensichtlich zu niedrig bemessen worden, erklärte das Gericht. Zwar habe es deutliche Unterschiede zu vergleichbaren Leistungen gegeben. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass die gewährten Leistungen die physische Existenz, die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben nicht mehr hätten sicherstellen können.
1.096 Euro für Mutter und Kind
Bei der Prüfung ging es um "die Höhe der Grundleistungen nach dem AsylbLG für außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen lebende Menschen in den Bedarfsstufen 1 und 5 im Monat September 2018". Hintergrund ist ein Fall aus Niedersachsen.
Eine alleinerziehende Mutter aus Eritrea und ihre 2011 geborene Tochter waren im August 2017 nach Deutschland eingereist und hatten Asyl beantragt. Beide verfügten über Duldungen und hatten weder Einkommen noch Vermögen. Sie erhielten Leistungen in Höhe von 1.096 Euro pro Monat, davon 604 Euro für die Mutter. Von den Bedarfssätzen wurden jeweils 50 Euro für nicht anfallende Stromkosten abgezogen.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hielt die für 2018 festgesetzten Geldleistungen für nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, weil sie nicht nachvollziehbar und sachlich differenziert berechnet worden seien. Es legte den Fall dem BVerfG vor.
Kritik von Pro Asyl und DAV
Dessen Entscheidung löste Kritik aus. Die Flüchtlingsrechtsorganisation Pro Asyl hält das AsylbLG weiterhin verfassungsrechtlich für höchst fragwürdig. Es habe fünf Jahre gedauert, bis das Verfassungsgericht über die Vorlage aus Niedersachsen entschieden habe, erklärte die rechtspolitische Sprecherin Wiebke Judith. In dieser Zeit habe der Gesetzgeber das Gesetz mehrfach verschärft und den Leistungszeitraum, der in dem aktuellen Fall als noch legitim gesehen wurde, mehr als verdoppelt.
"Es darf kein Katz-und-Maus-Spiel zwischen Politik und Verfassungsgericht geben", betonte Judith. "Anstatt mit immer neuen Verschärfungen zu experimentieren und sich darauf auszuruhen, dass Karlsruhe erst Jahre später entscheiden wird, muss die Bundesregierung die einzige eindeutig mit der Menschenwürde zu vereinbarende Entscheidung treffen: Das diskriminierende Asylbewerberleistungsgesetz endlich abschaffen."
Pro Asyl und der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatten schon vorab erklärt, die aufgeworfenen Fragen seien auch heute noch relevant, wenngleich das AsylbLG seit 2018 mehrfach überarbeitet wurde und die damals beanstandeten Passagen seit Jahren nicht mehr gelten.
Spielraum für den Gesetzgeber - aber keine pauschale Differenzierung
Die aktuelle Konstruktion des Grundbedarfs sei aber im Wesentlichen identisch. Zudem habe es Verschärfungen gegeben: So sei die Bezugszeit der Grundleistungen von 18 auf 36 Monate verlängert und die Höhe der Geldleistungen gesenkt worden, da mehr Sachleistungen eingeführt wurden.
Pro Asyl und Anwaltverein hatten in Stellungnahmen an das Gericht die Grundlagen bemängelt, auf denen der Grundbedarf für Asylbewerber von Regelbedarfen etwa für Bürgergeld- oder Sozialhilfeempfänger abwich. Der DAV monierte, der Gesetzgeber habe einseitig Minderbedarfe unterstellt und empirisch begründete Mehrbedarfe ausgeblendet. Das Verfassungsgericht habe in früheren Entscheidungen betont, dass es nur eine Menschenwürde gebe und keine verschiedenen Ausprägungen je nach Herkunft oder Status, so Pro Asyl.
Das Gericht beanstandete das Vorgehen des Gesetzgebers im Grunde jedoch nicht. Dieser habe Spielraum. Zwar dürfe er bei der Ausgestaltung nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Gesetzgeberische Wertungen könnten aber an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies hinreichend begründen lasse. Bestimmte soziokulturelle Bedarfe – etwa für Fernsehgeräte, Computer, Musikinstrumente und Sportausrüstung – habe der Gesetzgeber bei noch nicht verfestigtem Aufenthalt unberücksichtigt lassen dürfen. Auch die 15-monatige Wartefrist für den Bezug höherer Analogleistungen sei bei Geduldeten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Duldung sei kein auf Verstetigung des Aufenthalts ausgerichtetes Rechtsinstitut.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- mit Material der dpa
- BVerfG
- Beschluss vom 15.04.2026
- 1 BvL 5/21
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BVerfG sieht Existenzminimum trotz Kürzungen gewahrt. beck-aktuell, 21.05.2026 (abgerufen am: 21.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198476)



