Vortrag fehlender Äußerungsmöglichkeit reicht allein nicht

Zitiervorschlag
Vortrag fehlender Äußerungsmöglichkeit reicht allein nicht. beck-aktuell, 12.05.2026 (abgerufen am: 12.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197906)
Die prozessuale Waffengleichheit besagt, dass die Parteien im Zivilprozess grundsätzlich die gleichen Chancen haben müssen. Wird dieses Recht verletzt, kann das verfassungsrechtlich relevant sein. Das BVerfG klärt, wann das der Fall ist.
Ein Unternehmen verkauft pulverbasierte Energydrinks. Auf Antrag eines Konkurrenten untersagte das LG dem Unternehmen und seinen Geschäftsführern im Wege einer einstweiligen Verfügung die Aufstellung bestimmter vergleichender werblicher Behauptungen sowie die Verwendung bestimmter, als Unionsmarken geschützter Zeichen. Vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung hatte das Gericht weder das Unternehmen noch dessen Geschäftsführer angehört.
Das Unternehmen und die Geschäftsführer legten jeweils Widerspruch gegen die LG-Entscheidung ein – Erfolg hatten damit aber nur die Geschäftsführer. Im Hiblick auf deren Widerspruch hob das LG die einstweilge Verfügung auf, weil es an der Passivlegitimation fehle.
Bereits vor der Verkündung der Entscheidung über den Widerspruch legten das Unternehmen und die Geschäftsführer Verfassungsbeschwerde ein. Das LG habe gegen ihr Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, indem es die einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung, sondern auch ohne eine anderweitige Anhörung erlassen habe.
Vor dem BVerfG sind sie nun ohne Erfolg geblieben (Beschluss vom 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24). Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Das Unternehmen habe bereits seine Beschwerdebefugnis nicht ausreichend dargelegt, so die Karlsruher Richterinnen und Richter.
Nicht ausreichend begründet
Das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" gewährleistet als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Die Parteien im Zivilprozess müssen die gleichen prozessualen Chancen haben, ihre Rechte geltend zu machen und sich gegen die Ansprüche der Gegenseite zu verteidigen.
Diese "Waffengleichheit" ist laut BVerfG nur dann verletzt, wenn die fachgerichtliche Entscheidung gerade auf der nicht ausreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beruht. Es darf also nicht ausgeschlossen sein, dass die Wahrung der "Waffengleichheit" zu einer anderen gerichtlichen Beurteilung geführt hätte.
Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der "Waffengleichheit" in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit gerügt, so gölten dieselben Begründungsanforderungen für die Darlegung des "Beruhens" wie bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Anforderungen wahre der Beschwerdeführer nur dann, wenn er angibt, was er bei der Wahrung seines prozessualen Rechts auf "Waffengleichheit" vorgebracht hätte.
Das Unternehmen habe in seiner Beschwerde nicht dargelegt, dass die einstweilige Verfügung gerade auf der Verletzung der prozessualen "Waffengleichheit" beruhe. Insbesondere habe es nicht angeführt, dass das Gericht bei Wahrung der "Waffengleichheit" und damit bei Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Auch habe das Unternehmen nicht dargelegt, was es eigentlich vorgetragen hätte, hätte das LG ihm die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern.
Kein Rechtsschutzbedürfnis mehr
Die beiden Geschäftsführer hingegen hätten ihre Beschwerdebefugnis und auch die Erschöpfung des Rechtsweges ausreichend dargelegt. Dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung stehe es nicht entgegen, dass der fachgerichtliche Rechtsweg zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht erschöpft war. Es genüge, wenn die Beschwerdeführer – wie hier die Geschäftsführer mit ihrem Widerspruch – den Rechtsweg zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG nachträglich erschöpft haben.
Den Geschäftsführern fehle aber das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die einstweilige Verfügung sei im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden. Damit habe keine für die Aufhebung durch das BVerfG geeignete Entscheidung mehr vorgelegen.
Die Möglichkeit eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses hätten die Geschäftsführer nicht ausreichend begründen können. Insbesondere haätten sie nicht gezeigt, dass die Gefahr der Wiederholung einer einstweiligen Verfügung oder einer vergleichbaren lauterkeits- oder markenrechtlichen zivilprozessualen einstweiligen Verfügung gerade ihnen droht.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- BVerfG
- Beschluss vom 14.04.2026
- 1 BvR 2490/24
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Vortrag fehlender Äußerungsmöglichkeit reicht allein nicht. beck-aktuell, 12.05.2026 (abgerufen am: 12.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197906)



