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Elektronische Gesundheitskarte

Kein Entzug bei Verzug

Deutsche Gesundheitskarte
Verweis auf Berechtigungsscheine ist unzulässig © Stockfotos-MG / Adobe Stock

Zahlen Versicherte ihre Beiträge nicht, ruhen ihre Leistungsansprüche – die elektronische Gesundheitskarte steht ihnen aber weiterhin zu. Das Bayerische LSG hat einer verbreiteten Kassenpraxis eine klare Absage erteilt.

Krankenkassen dürfen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht entziehen oder sperren, wenn Versicherte mit ihren Beiträgen in Rückstand geraten. Das hat das Bayerische LSG entschieden und damit eine weit verbreitete Praxis für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 19.05.2026 – L 5 KR 96/23). Für die Maßnahme fehle jede Rechtsgrundlage.

Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für mehr als zwei Monate in Rückstand, ruhen ihre Leistungsansprüche – mit Ausnahme etwa von Leistungen bei akuten Erkrankungen oder Schwangerschaft. Weil sich das Ruhen technisch noch immer nicht auf der eGK vermerken lässt, gehen manche Kassen dazu über, die Karte komplett einzuziehen und stattdessen Berechtigungsscheine auszustellen. So auch im Fall einer Rentnerin aus Bayern, die ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur teilweise gezahlt hatte.

Die Kasse hatte das Ruhen der Leistungsansprüche festgestellt und sich anschließend geweigert, der Frau eine neue eGK auszuhändigen. Stattdessen verwies sie die Rentnerin auf Berechtigungsscheine. Das SG Augsburg hatte die dagegen erhobene Klage zunächst abgewiesen.

Keine Rechtsgrundlage für Entzug der eGK

Der 5. Senat des LSG hat die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben. § 291c Abs. 1 SGB V setze für den Entzug oder die Sperrung der eGK voraus, dass der Versicherungsschutz beendet sei oder ein Kassenwechsel vorliege. Das bloße Ruhen des Leistungsanspruchs genüge dafür nicht. Jede versicherte Person habe vielmehr einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung einer eGK nach §§ 15 Abs. 6 S. 1, 291 Abs. 1 SGB V, der durch das Ruhen unberührt bleibe.

Um einem Missbrauch der Karte vorzubeugen, könne die Kasse das Ruhen des Leistungsanspruchs auf der eGK elektronisch vermerken lassen. Diese Kennzeichnung sei die einzige systemkonforme Maßnahme gegen einen möglichen Missbrauch. Dass dies technisch seit der verpflichtenden Einführung der eGK zum 1. Januar 2015 noch immer nicht umgesetzt sei, gehe nicht zulasten der Versicherten.

Berechtigungsscheine nur für bestimmte Leistungen

Auch die gängige Praxis, Versicherte mit ruhenden Leistungsansprüchen auf Berechtigungsscheine zu verweisen, erklärte das Gericht für rechtswidrig. Die Scheine seien nach § 15 Abs. 3 SGB V nur für die Inanspruchnahme solcher Leistungen vorgesehen, für die die eGK nicht geeignet sei – etwa Heilmittel, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege oder Krankenhausbehandlungen. Für reguläre ärztliche und zahnärztliche Behandlungen sei dagegen die eGK einzusetzen.