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Kolumne

EuGH als Hüter der Werte?

Polnische Justizreform vom Dezember 2019 unionsrechtswidrig
© Florian Bauer / stock.adobe.com

Es waren Urteile aus den Jahren 1963/64, mit denen der EuGH im Wege der Deutung der Verträge als autonomer Rechtsquelle seine Stellung begründete, die weit über die eines internationalen Gerichtshofs hinausging, wie Grimm in der Rückschau 50 Jahre später zu den demokratischen Kosten der Konstitutionalisierung der Verträge anmerkte.

Mit seinem interpretatorischen Vorgehen verschaffte der EuGH sich so eine präzedenzlose Rechtsmacht, von der er denn auch konsequent und zielorientiert Gebrauch machte und weiterhin Gebrauch macht. Als letztverbindlicher Interpret einer aus seiner Sicht autonomen Rechtsordnung bestimmt er seinerseits autonom deren Geltungssphären und beansprucht zu entscheiden, wo die Grenzen verlaufen zwischen den Befugnissen der Mitgliedstaaten und der Union. Die seinerzeitigen Urteile (van Gend & Loos, 1963; Costa, 1964) wurden in ihrer vollen Tragweite zunächst wohl nicht gewürdigt, jedenfalls nicht aus Sicht des Verfassungsrechts, waren in ihren Auswirkungen hierauf auch nicht sofort erkennbar. Es ist gut möglich, dass eine aktuelle, nicht weniger grundsätzliche Entscheidung des EuGH zu ähnlichen Kompetenzverschiebungen und in der Konsequenz zu einer ähnlichen Erweiterung richterlicher Gestaltungsmacht führen könnte. Gemeint ist das Urteil des Gerichtshofs vom 21.4.​2026 (C-769/22, GRUR-RS 2026, 6795), mit dem er die umstrittene ungarische Gesetzgebung zum Verbot der Darstellung oder Förderung von Homosexualität und abweichender Geschlechtsidentität in für Minderjährigen erreichbaren Inhalten für unionsrechtswidrig erklärte.

Als klare Aussage gegen die Diskriminierung und Marginalisierung von LGBTIQ-Personen wird die in zeitlicher Koinzidenz mit dem Machtwechsel in Ungarn ergangene Entscheidung zu Recht einhellig begrüßt. In den Gründen allerdings verbirgt sich der methodische Pferdefuß. Der Gerichtshof, der den als verletzt gerügten Art. 2 EUV über die Werte der Union für unmittelbar anwendbar erklärt, stellt erstmals einen selbständigen Verstoß gegen „Werte“ fest. Methodische Bedenken etwa im Hinblick auf eine Spezialität des Verfahrens nach Art. 7 EUV werden zurückgewiesen. Die Union müsse in der Lage sein, ihre Werte zu verteidigen, eine Erwägung, in der das in jener frühen Rechtsprechung angelegte effet-utile-Prinzip anklingt. Die aktuelle Entscheidung des EUGH geht, auch dies angelegt in seiner Konzeption einer autonomen Rechtsordnung, in Richtung auf eine allgemeine Werte- als Rechtsaufsicht der Union über die Mitgliedstaaten. Dies wirft Fragen auf nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Dies bedeutet vor allem auch erweiterte Kompetenzen des Gerichtshofs, dies umso mehr, als er im Wege einer Marginalisierung des Art. 4 II EUV zur Achtung der Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten diese einer Werteidentität der Union unterordnet, für die der Gerichtshof wiederum die Deutungshoheit beansprucht. Der Dialog der Verfassungsgerichte im europäischen Verfassungsverbund wird spannungsreich bleiben.

Dieser Text stammt aus Heft 19/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.