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Glosse

(Un-)Angemessene Erfrischung

Alkoholflaschen aufgereiht
© Hello Creatives/adobe

Keine Frage, eine Flugannullierung ist ärgerlich. Die Fluggastrechte-VO nimmt zwar zwischenzeitlich die Airlines in die Pflicht, ihre gestrandeten Urlauber angemessen zu entschädigen und ihnen die Wartezeit, bis es endlich los- oder weitergeht, so angenehm wie möglich zu gestalten.

Insbesondere sollen sie dafür sorgen, dass die Urlauber zwischenzeitlich weder verhungern noch verdursten, doch naturgemäß gehen die Meinungen der Beteiligten, was im Fall der Fälle geschuldet ist, auseinander. 

Wo die eine meint, ein Sandwich und ein alkoholfreies Kalt- oder Heißgetränk sollten eigentlich reichen, braucht der andere vielleicht doch was Schärferes, um seinen Ärger runterzuspülen. Wie gut, dass das AG Köln zumindest geklärt hat, was unter einer „angemessenen Erfrischung“ zu verstehen ist, wenn der Flieger drei Stunden oder länger am Boden bleibt (Urt. v. 7.5.​2025 – 164 C 1107/24).

Die Kläger begehrten von einer Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung in Höhe von rund 1.562 EUR, nachdem ihr Flug annulliert worden war und die Beklagte sie und weitere Fluggäste ihrem Schicksal überließ. Bei der außergerichtlichen Kostenerstattung zeigte sich die Fluggesellschaft auf den ersten Blick generös und überwies den vieren 1.475,95 EUR, nachdem sie unter anderem die Verpflegungskosten um gut 57 EUR gekürzt hatte. Denn verpflegt hatten (sich) unsere Kläger auch mit einigen alkoholischen Getränken, etwa einem hochprozentigen Seelentröster auf Kräuterbasis. Und an der Finanzierung wilder Saufgelage, mögen die auf einem noch so berechtigten Ärger fußen, wollte sich die Airline nicht beteiligen. Schließlich könne man sich auch mit einer Limo erfrischen, wenn Leitungswasser keine Option ist. Das AG Köln sah die Dinge differenzierter bzw. salomonischer und gab beiden Parteien Recht: So hätten die Kläger nach Art. 9 Ia) Fluggastrechte-VO grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Verpflegungskosten, wozu auch Kosten für Erfrischungsgetränke gehörten, die ein paar Umdrehungen, sprich einen geringen Alkoholgehalt vorzuweisen hätten. Was in dem Zusammenhang noch als geringfügig einzustufen ist, klärte das AG gleich mit: Bei Bier und Radler hatte es keine Bedenken, bei Merlot, der je nach Klima und Anbaugebiet auch schon mal mit 15 % Freude bereitet, erstaunlicherweise auch nicht, doch bei den in Rechnung gestellten 14 EUR für den Kräuterschnaps schlug es sich auf die Seite der Airline, weil der eben mit seinen 40 % trotz magischer Kräfte für lädierte Mägen als Erfrischungsgetränk denkbar ungeeignet sei. Wer also auf den Flug in den Sommerurlaub festsitzt, weil dem Flieger trotz aller gegenteiligen Beteuerungen gleichwohl der Sprit ausgegangen ist, der lässt vom Schnaps besser die Finger. Denn zum einen bringt der nichts fürs Urlaubsfeeling, und am Ende bleibt man auch noch auf den Kosten sitzen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 44621).

Dieser Text stammt aus Heft 22/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.