Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Kolumne

Walwürde

Buckelwal im offenen Meer
Buckelwal im offenen Meer (Symbolbild) © Tomas/adobe

Dass der Wal Timmy, der vor fast fünf Wochen erstmals in der Ostsee auf einer Sandbank strandete, mal Thema einer Rechtskolumne wird, war zunächst nicht absehbar.

 Aber das Schicksal des großen Säugers wuchs sich aus zu einem Streit zwischen der Politik, Behörden, Tierschützern und anderen mehr oder weniger Beteiligten – der zwischenzeitlich, wie sollte es anders sein, vor Gericht landete. Das VG Schwerin erreichten mehrere Eilanträge, die Rettungsmaßnahmen für den ¬Buckelwal erzwingen wollten. Sie blieben ohne Erfolg.

Die Leidensgeschichte von Timmy ist emotional betrachtet traurig, juristisch aber sehr interessant. Denn hier offenbaren sich zahlreiche Problemfelder im Kontext von „Tierrechten“ in der deutschen Rechtsordnung. Sie sind zwar von dieser „mitgeschützt“, aber keine Rechtssubjekte. Schon lange wird daher ein ökozentrisches Rechtssystem ­gefordert, das Eigenrechte der Natur anerkennt und justiziabel macht. Insbesondere in latein- und südamerikanischen Staaten gibt es das schon. Hierzulande unternahm mal ein Einzelrichter am LG Erfurt in einem Dieselverfahren den zarten Versuch, die „Natur“ als Rechtssubjekt anzuerkennen. Er leitete dies aus der EU-Grundrechtecharta ab, die ­„ihrem Wesen nach“ auf „sogenannte ökologische Personen“ anwendbar sei. Die Rezeption der Entscheidung war überwiegend ablehnend.

Eine Möglichkeit, Tierschutz vor Gericht zu bringen, bieten entsprechende Verbandsklagen. Damit können Organisationen ohne eigene Betroffenheit gegen Missstände klagen, gestützt etwa auf Vorschriften zu Tierversuchen oder Haltungsbedingungen für Nutztiere. Rettungsmaßnahmen im Einzelfall lassen sich mit diesem Instrument aber nicht erzwingen. Außerdem gibt es die Tierschutzverbandsklage nur in einigen Bundesländern, Mecklenburg-Vorpommern gehört nicht dazu.

Auch dass der Buckelwal nach deutschem, europäischem und internationalem Recht zu den streng geschützten Arten gehört, half hier nicht weiter. Daraus folgen zwar zahlreiche Zugriffsverbote, aber keine behördliche Pflicht zur Rettung eines einzelnen Tieres. Kurzum: Für Timmy konnte die aktuelle Rechtslage nichts tun (weshalb die seit Tagen laufende Rettungsaktion privat organisiert ist).

Das mag man unbefriedigend finden. Es ist auch nachvollziehbar, dass das Schicksal des Wals viele Menschen bewegt. Niemanden sollte das Leid dieses Lebewesens gleichgültig sein. Aber mich hat auch sehr überzeugt, was vom Deutschen Meeresmuseum hierzu zu lesen war: „Es ist ein Wildtier, das unberechenbar ist. Man weiß nicht, was es will.“ Man könne es daher nur vermuten, sollte sich dabei aber davor hüten, eigene Handlungen und Denkweisen auf das Tier zu übertragen.

Wäre Timmy Träger von eigenen Rechten und könnte er sie selbst geltend machen, hätte er womöglich auf lebenserhaltende Maßnahmen gepocht. Vielleicht hätte er sich aber auch unter Berufung auf seine Walwürde auf das vom BVerfG anerkannte Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben berufen. Wir wissen es nicht. Und das ist das Dilemma bei der Frage, ob Menschen als eine Art Vormund oder Treuhänder die Rechte der Natur einfordern können sollen. 

 

Dieser Text stammt aus Heft 17/2026 der NJW und wurde mit Blick auf die neuesten Entwicklungen aktualisiert. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt