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Kolumne

Drinnen und draußen

Laptop auf einem Tisch in einem offenen Raum mit mehreren Tischen.
Offener Arbeitsraum (Symbolbild). © Adobe Stock / bongkarn

Einige Meldungen der letzten Wochen haben ein Schlaglicht auf die Art und Weise geworfen, wie Anwälte heutzutage ihren Beruf ausüben.

Da ist zunächst die Kanzleipflicht-Entscheidung des BGH, die an die Bedeutung der Kanzleiräume für vertrauliche Mandantengespräche und als sicherer Ort der Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen erinnerte – und einem virtuellen Kanzleibegriff eine klare Absage erteilte.

Dann zog Freshfields Bilanz: seit die Sozietät vor einem Jahr eine Kooperation mit Google Cloud gestartet hatte, nutzten heute mehr als 5.000 Mitarbeiter täglich KI-Tools von Google. Viele juristische Workflows – Due Diligence, Case Management, rechtliche Analysen in mehreren Rechtsordnungen – laufen über die firmeneigene KI-Plattform, die auf Google-Infrastruktur aufsetzt. Themen wie Datenkraken oder der US-Cloud-Act waren keine.

Nächste Meldung: Der Chaos-Computer-Club (CCC) berichtete, dass es in einer cloudbasierten Anwendung des führenden Kanzleisoftware-Anbieters schwerwiegende Sicherheitslücken gegeben habe, in deren Folge Ermittlungsakten aus Strafverfahren, E-Mails, Adress- und Zugangsdaten ungeschützt im Netz verfügbar waren. Als die Nutzer davon hörten, fielen sie aus allen Wolken. Auch die zuständige Datenschutzbehörde ist mit der Sache befasst.

Die Meldungen ergeben ein Bild, das über Einzelfälle hinausweist. Als der Gesetzgeber 2017 § 43e BRAO schuf, war die Anwaltswelt noch übersichtlich in „drinnen“ und „draußen“ geteilt: „drinnen“ war das Anwaltsbüro – Räume, Akten, lokales Netz, Arbeitsplatz der Mitarbeiter. Dort, in der Kanzlei, fand der Hauptteil der anwaltlichen Arbeit statt. „Draußen“ waren die Dienstleister, an die der Anwalt allenfalls Hilfstätigkeiten auslagerte. Gedacht war an Non Legal Outsourcing eines Anwalts, der seine eigene Sphäre im Griff hat und den Zugang Dritter reguliert.

Dieses Modell passt nicht mehr, wenn es um KI und Cloud geht. Wer mit Google Workspace arbeitet, schreibt Schriftsätze in der Cloud, bespricht dort seine Strategie und verwaltet dort Mandatsdaten, auch wenn er selbst in einer Kanzlei vor dem Computer sitzt. Es sind inzwischen Kernbestandteile der anwaltlichen Tätigkeit, die outgesourct werden, nicht mehr nur die Hilfstätigkeiten. Eine Grenze zwischen „drinnen“ und „draußen“ ist da nicht mehr möglich, nicht weil der Anwalt sie aufgegeben hätte, sondern weil die Infrastruktur sie aufgelöst hat. § 43e BRAO setzt einen klar vom Anwalt unterscheidbaren Dienstleister voraus. Tatsächlich ist der Anwalt längst zum Nutzer einer Infrastruktur geworden, auf die er nur noch begrenzten Einfluss hat.

Deshalb wirkt das erwähnte BGH-Urteil ein bisschen gestrig. Der Senat bestand darauf, dass ein Anwalt dauerhaft eigene Räumlichkeiten vorhalten müsse, damit vertrauliche Unterlagen dort sicher verwahrt werden können. Schöner Gedanke. Aber nicht mehr von dieser Welt. Für die neue Welt brauchen wir neue Regeln.

Dieser Text stammt aus Heft 18/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt