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Glosse

Rummel

Riesenrad in Langzeitbelichtung
Riesenrad in Langzeitbelichtung © vschlichting/adobe

Für manche Dinge ist man nie zu alt, etwa für eine Fahrt im Riesenrad. Diese Aussicht, vorausgesetzt, man ist schwindelfrei und leidet nicht unter Höhen- oder Flugangst.

Ja, Sie haben richtig gelesen. Denn die Dinger werden immer größer. Ganze 260 Meter ragt das größte Riesenrad der Welt in den Himmel von – na klar, Dubai. In Deutschland ist man da genügsamer, 175 Meter hätten uns vollkommen gereicht. Was wäre das für ein Ausblick auf die Hauptstadt gewesen; da hätten alle, die uns nichts zutrauen, aber geschaut. Doch leider, leider wartet Great Berlin Wheel immer noch auf den Baubeginn. Aber das kennt man ja auch von anderen Großbauprojekten: Wo andere in nicht einmal zwei Jahren eine eingestürzte Brücke aus dem Nichts wieder hochziehen, haben wir uns in der gleichen Zeit nach endlosen Runden Tischen und Expertenanhörungen allenfalls dazu durchgerungen, dass wir das Ding doch nicht als Mahnmal behördlichen Totalversagens stehenlassen. Aber zurück zu unseren Riesenrädern. Die wecken nämlich nicht nur das Kind in uns, sondern können sich auch ganz schnell zu einem echten Ärgernis entwickeln. Vor allem für sämtliche Anlieger in unmittelbarer Nähe des beliebten Fahrgeschäfts (VG Ansbach Beschl. v. 2.4.​2026 – 17 E 26.1176).

Der Antragsteller in dem Fall begehrte im Eilverfahren das Einschreiten der Stadt gegen den Betreiber eines Riesenrads. Das konnte mit seinen Ausmaßen zwar nicht ganz mit dem Kollegen aus Dubai oder dem bislang nur auf dem Papier existierenden Berliner Wheel mithalten, aber mit seinen 60 Metern Höhe und 42 Gondeln für 400 Personen machte es schon was her. Vor allem wenn die 25.000 Rot-Grün-Blau-LED-Lampen sowie 60 LED-Scheinwerfer dieser Bauart mal zeigten, was sie so draufhaben. Da blieb während des abendlichen Betriebs im Umkreis von 200 Metern sogar die Straßenbeleuchtung aus. Und weil mit Musik eben alles besser geht, sorgte eine leistungsstarke Beschallungsanlage zudem für den richtigen Sound. Doch nach der 27. Wiederholung von „Ein Stern, der Deinen Namen atemlos trägt“ wurde unserem Antragsteller bei der Vorstellung, dass das Fahrgeschäft ab Ende März für drei Monate seine Runden drehen sollte, ganz blümerant. Die Stadt sah keinen Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten; schließlich sei das Rad im wahrsten Sinne des Wortes nur ein fliegender Bau, für den es keine Baugenehmigung brauche. Vielleicht fuhr man dort aber auch einfach nur gern Riesenrad.

Der Qualifizierung als fliegenden Bau stimmte das VG Ansbach noch zu, doch auch ein solcher muss sich gefälligst an die materiellen baurechtlichen Vorschriften halten. Das gelinge dem Riesenrad nicht ganz; vor allem wahre es nicht die nötige Distanz zum Grundstück des Antragstellers mit der Folge, dass der nun drei Monate lang wie auf dem Präsentierteller oder die Affen im Zoo bei Volllast von 400 Fahrgästen beobachtet werden könne. Bereits diese Beeinträchtigung sei so gravierend, dass es für die Stadt selbst ohne die kraftstrotzende Musik- und Beleuchtungsanlage nur eine Reaktion darauf gegeben hätte: dem Riesenrad und seinem Betreiber den behördlichen Riegel vorschieben, und zwar vollständig und unverzüglich (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 6277).

Dieser Text stammt aus Heft 21/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.