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Abstandsflächen gelten auch für Riesenrad

Gondeln über den Geranien

Ein Riesenrad steht inmitten einer Panoramaansicht der Stadt Köln
Wenn die Gondeln Trauer tragen: Das Riesenrad musste weg. © EdNurg / Adobe Stock

Von den Gondeln eines 60 Meter hohen Riesenrads konnten Gäste direkt in den Garten der Anwohner schauen. Die Stadt hielt das für zulässig, das VG Ansbach korrigiert: Fliegende Bauten brauchen zwar keine Baugenehmigung, baurechtliche Abstandsflächen gelten aber trotzdem.

Ein fliegender Bau mit Ausführungsgenehmigung ist zwar nicht formell illegal, muss allerdings trotzdem die einschlägigen Baurechtsvorschriften, etwa die Abstandsflächen nach der BayBO einhalten. Das VG Ansbach hat somit im Eilverfahren den Betrieb eines Riesenrades untersagt, das in der Höhe über ein Nachbargrundstück ragte und tiefe Einblicke gewährte (Beschluss vom 02.04.2026 – AN 17 E 26.1176).

Panikattacken, Angstgefühle, extreme Schlafstörungen und Schwindel – so beschrieb ein Grundstückseigentümer die Auswirkungen, die ein jüngst aufgestelltes Riesenrad auf seine Ehefrau hatte. Das 60 Meter hohe Fahrgeschäft stand so nah an seinem Grundstück, dass es im Luftraum knapp 2 Meter hineinragte und tiefe Einblicke in das Grundstück erlaubte – darunter in ein Schlafzimmer sowie in den Garten des Ehepaares.

Bei der Stadt stießen die Bedenken indes auf taube Ohren. Die zuständige Behörde führte aus, dass sie nur mit öffentlich-rechtlicher Eingriffsbefugnis eingreifen könne. Das Riesenrad sei allerdings als fliegender Bau nicht genehmigungs-, sondern lediglich anzeigepflichtig. Bei der Gebrauchsabnahme prüfte man sodann lediglich die Einhaltung des Sicherheitsabstands gemäß einer Bekanntmachung der obersten Baubehörde: Fahrgeschäfte mit bewegten und/oder ausschwingenden Teilen müssten daher lediglich einen Sicherheitsabstand von 1 Meter zu anderen baulichen Anlagen einhalten. 

Das Eilverfahren der radgeplagten Anwohner vor dem VG Ansbach hatte dagegen nun Erfolg. Die Behörde hätte die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht außer Acht lassen dürfen. Die darin vorgesehenen Abstandsflächen seien hier massiv unterschritten worden.

Riesenrad betrifft den Wohnfrieden

Das VG erinnerte die Baubehörde daran, dass auch für das Riesenrad als genehmigungsfreier fliegender Bau sehr wohl das Bauordnungsrecht gelte. Gebäude und Anlagen mit sogenannter gebäudegleicher Wirkung haben nach Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Abstandsflächen einzuhalten. Als "gebäudegleiche" Anlagen seien etwa Antennen, Mobilfunkanlagen und Windenergieanlagen anerkannt – ein Riesenrad von 60 Metern sei dann jedenfalls erfasst.

Das Argument, die Schutzziele des Abstandsflächenrechts würden hier nicht greifen, wies die 17. Kammer zurück. Sehr wohl betreffe das aufgestellte Riesenrad die Belichtung, Beschattung und Besonnung der umliegenden Grundstücke. Auch bei mehr oder weniger lichten Konstruktionen komme es zum Schattenwurf. Insbesondere sei hier aber ein weiterer Schutzzweck betroffen, nämlich der Wohnfriede und Sozialabstand.

Insofern erlaube das Grundstück einer Vielzahl fremder Personen einen erheblichen Einblick auf das Grundstück. Das beeinträchtige die Privatsphäre der Bewohner – gerade für die geplante Aufstelldauer von drei Monaten – massiv. Das Grundstück liege, so die Kammer, geradezu auf dem Präsentierteller der Fahrgäste. Dass diese während der Fahrt eher in die Ferne als nach unten schauten, beurteilte das Gericht zudem anders: Gerade während der fünfminütigen Fahrt seien auch neugierige Blicke nach unten zu erwarten, zumal die Gondeln selbst diese nicht versperrten. Auf die etwaigen Geräusch- und Lichtimmissionen komme es daher schon gar nicht mehr an.

Baubehörde hat Baurecht vergessen

Bei einer Höhe von 60 Metern ergebe sich nach der BayBO ein Abstandsfläche von 24 Metern, die hier nicht annähernd eingehalten worden sei. Die Behörde habe es insbesondere nicht dabei belassen dürfen, lediglich den Sicherheitsabstand von einem Meter gemäß der behördlichen Bekanntmachung der Obersten Baubehörde zu prüfen. Diese Bekanntmachung gehe dem Abstandsflächenrecht nicht als speziellere Norm vor, zumal sie nur eine ministerielle Vollzugsanweisung und eben keine Rechtsnorm sei. Somit könne sie die gesetzliche Regelung der BayBO nicht abändern oder außer Kraft setzen. Der einzuhaltende Sicherheitsabstand von einem Meter sei nur in Fällen relevant, in denen nur bauliche Nebenanlagen betroffen seien – etwa Garagen oder Gartenmauern. Hier komme es hingegen sehr wohl auf das Bauordnungsrecht an.

Den Anwohnern sei der Betrieb auch derart unzumutbar, dass das Ermessen der Behörde hier auf Null reduziert gewesen sei. Der tägliche Betrieb von 12 Stunden wäre dabei auch gerade in die Frühlings- und Sommerzeit gefallen, in denen der eigene Garten regelmäßig genutzt werde. Der Kammer seien keine Mittel ersichtlich, die die Störung der Privatsphäre hätten kompensieren können. Ein Sichtschutz an den Gondeln komme jedenfalls nicht in Betracht, da die Aussicht gerade der Sinn der Riesenradgondeln sei. Aufgrund der massiven Rechtsverletzungen sei sogar ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren gerechtfertigt: den Anwohnern sei somit unmittelbar ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch zuzusprechen.

Inzwischen ist das Riesenrad an einen anderen Ort versetzt worden.