Wenn die Garage plötzlich zu hoch ist

Zitiervorschlag
Wenn die Garage plötzlich zu hoch ist. beck-aktuell, 12.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197951)
Wenn jahrzehntelang niemand gegen ein möglicherweise rechtswidriges Bauwerk vorgeht, ist der Zug irgendwann abgefahren, sagt das OVG Lüneburg. Nach mehr als 50 Jahren braucht man nach Ansicht des Gerichts nicht mehr gegen eine mutmaßlich zu hohe Nachbarsgarage klagen.
Das Nachbarrecht bietet einen bunten Strauß an Fällen, in denen sich Menschen, die nahe beieinander wohnen, gegenseitig zur Weißglut treiben – mitunter auch wegen Kleinigkeiten. Das ist oft auch ihr gutes Recht, doch wer allen Ernstes nach einem halben Jahrhundert Bestand noch des Nachbars Garage zu Fall bringen will, hat vor Gericht schlechte Karten, wie eine Entscheidung des OVG Lüneburg zeigt. Nachbarliche Abwehrrechte könnten nämlich durch langjährige Untätigkeit verwirkt werden (Beschluss vom 29.04.2026 – 1 LA 47/25).
In dem Fall hatte sich eine Grundstückseigentümerin gegen eine Garage auf dem Nachbargrundstück gewandt. Diese war direkt an der Grenze errichtet worden und überschritt mit mehr als drei Metern möglicherweise die zulässige Höhe. Die Eigentümerin verlangte deshalb ein Einschreiten der Bauaufsicht, blieb damit jedoch bei der Behörde wie auch vor dem VG Osnabrück erfolglos.
Das OVG Lüneburg hat nun auch den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Selbst wenn die Garage gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen hätte, sei ein etwaiger Abwehranspruch jedenfalls verwirkt.
Vertrauen durch jahrzehntelange Duldung
Für eine Verwirkung reiche nicht allein der Zeitablauf aus, erläuterte das Gericht. Hinzukommen müsse ein Verhalten, das beim Bauherrn das Vertrauen begründe, die Nachbarin werde ihr Recht nicht mehr geltend machen. Dieses Vertrauen sei hier begründet, denn die früheren Eigentümer des Grundstücks der heutigen Klägerin hätten die Garage in ihrer faktischen Höhe über Jahrzehnte widerspruchslos hingenommen. Dieses Verhalten müsse sich die jetzige Eigentümerin zurechnen lassen.
Der Bauherr habe sein Vertrauen zudem betätigt, indem er die Garage über lange Zeit genutzt und später sogar durch einen Carport ergänzt habe. Dadurch habe er sich erkennbar auf die Beständigkeit der Situation eingestellt.
Auch prozessuale Einwände griffen nicht durch. Die gerügte Ablehnung eines Befangenheitsantrags könne im Zulassungsverfahren nicht überprüft werden. Mit der Entscheidung ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, mam
- OVG Lüneburg
- Beschluss vom 29.04.2026
- 1 LA 47/25
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Wenn die Garage plötzlich zu hoch ist. beck-aktuell, 12.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197951)



