Vogelschutz beim Straßenbau
Der Bestand ist geschützt, nicht das einzelne Tier
Der EuGH hat einen Fall aus Österreich genutzt um klarzustellen, wann ein Straßenbauvorhaben als absichtliche Störung geschützter Vogelarten gilt. Maßgeblich ist nicht die Beeinträchtigung einzelner Tiere, sondern die Auswirkungen auf den Bestand.