Wiesengrundstück dient Renaturierung statt Kohleabbau

Zitiervorschlag
Wiesengrundstück dient Renaturierung statt Kohleabbau. beck-aktuell, 27.07.2026 (abgerufen am: 27.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202766)
Ein Grundstück des BUND wurde 2018 enteignet, um die "Führung des Tagebaubetriebs" Hambach zu ermöglichen. Das OVG Münster hat nun entschieden, dass der Verband sein Grundstück nicht wiederbekommt, obwohl dort nun doch keine Kohle gefördert wird.
Der Landesverband NRW des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) kann nicht verlangen, dass die vom Land Nordrhein-Westfalen vorgenommene Enteignung eines im Eigentum des BUND stehenden Wiesengrundstücks im Tagebau Hambach aufgehoben wird. Das hat das OVG Münster entschieden (Urteil vom 24.07.2026 – 21 D 84/24.AK).
Seit 1997 ist der BUND Eigentümer des 500 Quadratmeter großen Wiesengrundstücks, das im Bereich des Braunkohletagebaus Hambach liegt. Im Mai 2018 enteignete das Land den BUND und übertrug das Grundstück auf die RWE Power AG, die den Tagebau in Hambach betreibt. Die Zweckbestimmung lautete: Errichtung und Führung des Betriebs zur Gewinnung von Braunkohle "Tagebau Hambach" und der dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen.
Gegen die Enteignung geht der BUND in einem anderen Verfahren vor. Er meint, diese sei rechtswidrig, weil der Tagebau aus naturschutzrechtlichen Gründen gar nicht realisiert werden könne. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.
BUND sieht Zweck der Enteignung entfallen
Nachdem die die RWE Power AG ihre Kohlegewinnung im Zuge des 2020 beschlossenen Endes der Kohleverstromung im Bereich des Hambacher Forstes gestoppt hat, meint der BUND NRW, das Land müsse das Wiesengrundstück zurückgeben. Schließlich sei der Zweck der Enteignung entfallen, weil unter dem Grundstück keine Kohle mehr gewonnen werden solle.
Nach den RWE-Plänen soll das Wiesengrundstück allerdings – zusammen mit anderen umliegenden Flächen – gleichwohl abgebaggert werden. So will das Unternehmen Erdmassen gewinnen, um die Böschungen eines geplanten Sees, der seit jeher als Folgenutzung des Tagebaus vorgesehen war, herzustellen.
Das Land und das OVG sehen das wie RWE. Der Enteignungszweck sei keineswegs aufgegeben worden. Das Tagebauvorhaben werde – mit gewissen Modifikationen – weitergeführt. Diese führten nicht dazu, dass das Grundstück des BUND – anders als der "Hambacher Forst" – außerhalb des Tagebauvorhabens liegt.
Anlegen eines Sees gehört zum Tagebaubetrieb
Zwar sei der Plan aufgegeben worden, unter dem Wiesengrundstück Kohle zu gewinnen. Der Enteignungszweck sei damit aber nicht aufgegeben worden. Denn der bestehe in der "Führung des Tagebaubetriebs". Dazu zähle nicht allein die Kohlegewinnung, sondern auch die Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche – hier durch Anlegen des geplanten Sees.
An dieser Bewertung änderten auch die modifizierten Tagebaupläne nichts. Denn auch bei einem Braunkohleabbau unter dem Grundstück wären die darüber liegenden Erdmassen für die Gestaltung des geplanten Tagebausees verwendet worden.
Ein Aufhebungsanspruch ergibt sich laut OVG auch nicht unmittelbar aus dem Eigentumsgrundrecht. Denn dessen Inhalt und Schranken würden durch die maßgebliche bergrechtliche Vorschrift über die Aufhebung einer Enteignung wirksam konkretisiert. Der BUND NRW kann gegen die Entscheidung keine Revision einlegen, da das OVG diese nicht zugelassen hat. Gegen die Nichtzulassungsentscheidung ist allerdings die Beschwerde möglich.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- OVG Münster
- Urteil vom 24.07.2026
- 21 D 84/24.AK
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Wiesengrundstück dient Renaturierung statt Kohleabbau. beck-aktuell, 27.07.2026 (abgerufen am: 27.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202766)



