Der Rasen bleibt vorerst trocken

Zitiervorschlag
Der Rasen bleibt vorerst trocken. beck-aktuell, 29.07.2026 (abgerufen am: 29.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203056)
Seit Mitte Juli gilt in München: Rasen gießen verboten, Gartensprenger zwischen 9.00 und 19.00 Uhr auch. Zwei Betroffene zogen vor Gericht — und verloren. Das VG sieht im Gießverbot nur einen "Randbereich" der Trinkwassernutzung.
Sprinkler aus, Gartenschlauch weg: In München darf tagsüber nicht mehr aus dem Trinkwassernetz gegossen werden, Rasenflächen sogar rund um die Uhr nicht. Zwei Gartenbesitzer wollten diese Vorgaben stoppen — und sind vor dem VG München gescheitert. Die Kammer hält die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt zum Wassersparen für voraussichtlich rechtmäßig und hat die Eilanträge am Mittwoch abgelehnt (Beschlüsse vom 29.7.2026 – M 31 S 26.5500 und M 31 S 26.5547).
Die Stadt hatte die Verfügung am 14. Juli öffentlich bekannt gemacht. Sie schränkt die Wasserentnahme aus Grundwasser, Oberflächengewässern und vor allem aus dem öffentlichen Versorgungsnetz ein. Wer seinen Garten mit Leitungswasser sprengen will, darf das zwischen 9.00 und 19.00 Uhr nicht mehr — für Rasen- und Grünflächen gilt das Verbot sogar ohne Zeitgrenze. Ausnahmen sind vorgesehen.
Die beiden Männer hielten das für rechtswidrig: Es fehle schon an einer tragfähigen Rechtsgrundlage, außerdem sei die Verfügung unverhältnismäßig.
Trinken, Kochen und Körperpflege ja möglich
Beide Argumente hat das VG nicht gelten lassen. Die Stadt könne sich auf die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG stützen, die jeden zur sparsamen Verwendung von Wasser anhalte. Zusammen mit der allgemeinen Rechtsgrundlage für die Gewässeraufsicht sei diese Pflicht bestimmt genug, um die Beschränkungen im Grundsatz zu tragen, so die Verwaltungsrichter und -richterinnen.
Auch die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Der Eingriff bleibe überschaubar, weil die Verfügung zeitlich und inhaltlich differenziere und in der Gesamtschau nur Randbereiche der Trinkwassernutzung erfasse. Was wirklich lebensnotwendig sei – Trinken, Kochen, Körperpflege, Reinigung – werde von der Verfügung nicht berührt.
Rechtskräftig sind die Beschlüsse noch nicht. Die unterlegenen Gartenbesitzer können binnen zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen VGH erheben.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- VG München
- Beschluss vom 29.07.2026
- M 31 S 26.5500 und M 31 S 26.5547
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Der Rasen bleibt vorerst trocken. beck-aktuell, 29.07.2026 (abgerufen am: 29.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203056)



