Hübsch, trotzdem verboten

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Hübsch, trotzdem verboten. beck-aktuell, 04.09.2026 (abgerufen am: 05.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205231)
20 Jahre lang standen die Blumenkübel einer Mühlheimerin auf dem Gehweg, jetzt müssen sie weg. Wer öffentlichen Raum verschönern will, braucht dafür mehr als nur gute Absichten, bestätigt das OVG Münster.
Die Stadt Mühlheim an der Ruhr durfte eine Anwohnerin dazu verpflichten, ihre auf dem Gehweg aufgestellten Blumenkübel zu entfernen. Das hat das OVG Münster bestätigt und die Beschwerde der Frau gegen einen entsprechenden Eilbeschluss des VG Düsseldorf zurückgewiesen (Beschluss vom 04.09.2026 – 11 B 658/26).
Das VG Düsseldorf hatte zuvor klargestellt, dass für die Blumenkübel eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich gewesen wäre. Eine solche konnte die Frau jedoch nicht vorweisen. Das Aufstellen der Kübel zur „Verschönerung“ der Straße gehe über die übliche Gehwegnutzung hinaus. Der Gehweg diene in erster Hinsicht verkehrlichen, gemeinschaftlichen Zwecken wie der Fortbewegung, Kommunikation sowie der Kontaktaufnahme.
Die Stadt habe einschreiten und eine Beseitigungsverfügung erlassen dürfen. Auch ihr Ermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt, indem sie nachvollziehbar die Belange der Verkehrssicherheit und eines ungehinderten Fußgängerverkehrs höher gewichtet habe als das Interesse der Anwohnerin an der Gestaltung des öffentlichen Raums.
Jahrelange Duldung ersetzt keine Erlaubnis
Auch vor dem OVG Münster blieb die Frau erfolglos. Die Richterinnen und Richter betonten, dass die Kübel die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs tatsächlich beeinträchtigten. Auf dem lediglich 1,50 Meter breiten Gehweg nahmen die Blumenkübel samt überhängender Bepflanzung fast ein Drittel der Fläche ein. Dass das den Verkehr erheblich einschränke, liege auf der Hand. Schließlich seien auf Gehwegen nicht nur Fußgänger unterwegs, sondern auch Kinder mit Fahrrädern, Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen.
Auch dass die Frau inzwischen einen Genehmigungsantrag gestellt hatte, half ihr nicht weiter. Solange darüber noch nicht entschieden sei, könne sie den öffentlichen Straßenraum nicht nach eigenen Vorstellungen nutzen, erklärte das OVG.
Ohne Erfolg verwies die Anwohnerin zudem darauf, dass die Stadt die Blumenkübel rund 20 Jahre lang geduldet habe. Schon das VG Düsseldorf hatte hierzu ausgeführt, dass auch eine jahrelange faktische Duldung einen rechtswidrigen Zustand nicht legalisiere und die Behörde deshalb weiterhin berechtigt bleibe, dagegen einzuschreiten.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- OVG Münster
- Beschluss vom 04.09.2026
- 1 B 658/26
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Hübsch, trotzdem verboten. beck-aktuell, 04.09.2026 (abgerufen am: 05.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205231)



