Blumenkübel müssen nach 20 Jahren weg

Zitiervorschlag
Blumenkübel müssen nach 20 Jahren weg. beck-aktuell, 17.06.2026 (abgerufen am: 17.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200141)
20 Jahren zierten Blumenkübeln den Gehweg vor dem Haus einer Frau, doch die Stadt kannte kein Erbarmen: Weil ihr die nötige Sondernutzungserlaubnis fehlte, sollte sie die Dekoration abräumen. Sie zog vor Gericht, erhielt aber auch vom VG Düsseldorf keine Rückendeckung.
Eine Frau muss mangels Erlaubnis die Blumenkübel auf dem Gehweg vor ihrem Haus entfernen. Das VG Düsseldorf bestätigte den Bescheid der zuständigen Ordnungsbehörde im Eilverfahren und ließ auch nicht gelten, dass diese zuvor 20 Jahre ohne Beanstandung den Weg geziert hatten (Beschluss vom 05.06.2026 – 6 L 716/26).
Die Anliegerin hatte die Blumenkübel vor zwei Dekaden auf dem Gehweg vor ihrem Haus aufgestellt, um nach eigenem Bekunden dessen Erscheinungsbild aufzuwerten. In der ganzen Zeit sei es nie zu Problemen gekommen, berichtete sie vor Gericht. Außerdem würden auch Elemente anderer Häuser vereinzelt in den Gehweg hineinragen.
Behörde durfte Rechtsgrundlage nachschieben
Das Gericht zeigte sich von all dem unbeeindruckt. Zunächst hielt es eine andere Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung geeigneter, als die ursprünglich von der Behörde genutzte Rechtsgrundlage. Es ordnete das Aufstellen der Blumenkübel nämlich als eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ein. Darunter versteht man die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch – also das dort übliche Laufen oder Fahren – hinaus. Anwohnerinnen und Anwohner hätten dabei zwar eine gewisse Sonderstellung und dürften ein bestimmtes Maß an Sondernutzung vornehmen, soweit dies zur Benutzung ihres Grundstückes erforderlich sei, erklärte das VG. Das sei hier aber nicht der Fall. Daher habe die Behörde auf der Grundlage von § 22 StrWG NRW die Behörde die Beseitigung des Blumenschmucks verlangen können.
Dass die Behörde ursprünglich eine andere Rechtsgrundlage gewählt habe, schade der Sache nicht, so das VG. Nachträgliche könne auch eine andere als die im ursprünglichen Bescheid genannte Rechtsgrundlage herangezogen werden. Dadurch dürfe nur das Wesen des Bescheides nicht geändert werden, was hier nicht geschehen sei. Auch sei die betroffene Anliegerin dadurch nicht in ihren Rechtsverteidigungsmöglichkeiten in irgendeiner Weise beschränkt worden.
Auch 20 Jahre begründen kein Vertrauen
Auch habe die Behörde ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Schon die fehlende Genehmigung ("formelle Illegalität") reiche in diesem Fall aus, da kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die Sondernutzung ersichtlich sei. Dies hing schon mit Sicherheitsbedenken zusammen: So sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Bordstein gefährdet, das Fußgängerinnen und Fußgänger nicht mehr ungehindert den Verkehrsraum in seinem vollen Umfang nutzen könnten. Die aufgestellten Blumenkübel würden außerdem potenzielle Gefahren für Menschen mit Sehbehinderungen bergen. In der Dunkelheit könnten sie auch für andere zu "Stolperfallen" werden.
Der Einwand, in den vergangenen 20 Jahren sei nichts passiert, brachte der Frau in den Augen des VG ebenfalls nichts. Zum einen können die Anwohnerhin das nicht wissen, da sie die Straße nicht ununterbrochen im Blick habe. Zum anderen sei es aus Sicht der Behörde zulässig, eine Gefahrenprognose auch für die Zukunft anzustellen. Dass in der Vergangenheit nichts passiert sei, bedeute schließlich nicht, dass dies auch in der Zukunft zu bleiben müsse. Auch die langjährige faktische Duldung vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dulde eine Behörde einen rechtswidrigen Zustand lediglich, binde das nicht das Ermessen der Behörde.
- Redaktion beck-aktuell, sb
- VG Düsseldorf
- Beschluss vom 05.06.2026
- 6 L 716/26
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Blumenkübel müssen nach 20 Jahren weg. beck-aktuell, 17.06.2026 (abgerufen am: 17.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200141)



