Wer nicht mitwirkt, muss zurückzahlen

Zitiervorschlag
Wer nicht mitwirkt, muss zurückzahlen. beck-aktuell, 02.06.2026 (abgerufen am: 02.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199121)
Ein Hotelbetreiber und eine Sängerin erhielten 2020 Corona-Soforthilfen – beteiligten sich aber trotz mehrfacher Aufforderung nicht am Rückmeldeverfahren. Das VG Karlsruhe hat den Widerruf der Hilfen in zwei Musterverfahren bestätigt.
Das VG Karlsruhe hat zwei Klagen gegen den Widerruf von Corona-Soforthilfen abgewiesen. In den als Musterverfahren behandelten Fällen hatten ein Apartmenthotel-Betreiber und eine freiberufliche Sängerin trotz wiederholter Aufforderungen keine Angaben zu ihren tatsächlichen Liquiditätsengpässen gemacht. Beide müssen die erhaltenen Hilfen nun vollständig zurückzahlen.
Der Hotelbetreiber und die Sängerin hatten im Frühjahr 2020 von der L-Bank, der Förderbank des Landes Baden-Württemberg, Soforthilfen in Höhe von 9.000 beziehungsweise 3.540 Euro erhalten. Die Bewilligungsbescheide enthielten Auflagen: Die Empfänger sollten die zweckentsprechende Verwendung nachweisen und an einem nachträglichen Überprüfungsverfahren mitwirken. Für den Fall, dass sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachkämen, behielt sich die L-Bank den Widerruf vor.
Im Oktober 2021 forderte diese den Hotelier und die Sängerin auf, über ein Online-Rückmeldeverfahren ihre Steuerdaten und Angaben zum tatsächlichen Liquiditätsengpass mitzuteilen – Frist: Dezember 2021. Als nichts geschah, setzte die Bank im Oktober 2023 eine letzte Frist bis Ende Januar 2024. Auch darauf reagierten der Hotelbetreiber und die Sängerin nicht. Im März 2024 widerrief die L-Bank die Bewilligungen und forderte das Geld zurück.
Auflagen im Bescheid waren wirksam
Das VG wies beide dagegen gerichteten Klagen als unbegründet ab. Der Widerruf sei formell wie materiell rechtmäßig, so das Gericht. Die Bewilligungsbescheide hätten wirksame Auflagen in Form von Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten enthalten. Dass die L-Bank diese Pflichten erst nachträglich durch Aufforderungsschreiben konkretisiert habe, verstoße nicht gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
Die L-Bank habe auch eine materielle Ausschlussfrist setzen dürfen. Bei nicht rechtssatzmäßig geregelter staatlicher Leistungsgewährung könne eine solche Frist durch Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie durch den Regelungszweck gerechtfertigt sei und die Bewilligung im Ermessen des Trägers stehe.
Argument "unbürokratische Hilfe" verfängt nicht
Das Gericht ließ auch das Argument nicht gelten, aus Äußerungen damaliger Regierungsmitglieder habe sich ergeben, die Soforthilfe sei "unbürokratisch" gestaltet und dürfe behalten werden. Das VG stellte klar: Solche Äußerungen seien nicht so zu verstehen, dass die Hilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn der Empfänger seine Mitwirkungspflichten verletze und die Überprüfung der Bewilligungsgrundlage dadurch unmöglich mache.
Dass die Ausgangsbescheide automatisiert erlassen worden seien, beanstandete die Kammer ebenfalls nicht – jedenfalls die Widerspruchsbescheide seien von einem Menschen verantwortet worden. Wegen des automatisierten Erlasses hätten die Bescheide auch nicht unterschrieben werden müssen.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen (Urteil vom 28.04.2026 –14 K 7021/25 und 14 K 1537/26).
- Redaktion beck-aktuell, hg
- VG Karlsruhe
- Urteil vom 28.04.2026
- 14 K 7021/25; 14 K 1537/26
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