Kein Künstlername für MMA-Kämpfer

Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Kein Künstlername für MMA-Kämpfer. beck-aktuell, 03.07.2026 (abgerufen am: 03.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201306)
Ein MMA-Kämpfer scheiterte damit, seinen Kampfnamen als Künstlernamen eintragen zu lassen. MMA-Wettkämpfe seien im Gegensatz zu Musik oder Malerei keine Kunst, so das VG Ansbach.
Ein Mixed-Martial-Arts-Kämpfer hat die Eintragung seines Kampfnamens als Künstlernamen in das Melde- und Passregister nicht durchsetzen können. Das VG Ansbach hat seine Klage abgewiesen. Die Bezeichnung erfülle weder die Anforderungen an einen durch Verkehrsgeltung anerkannten Künstlernamen noch stehe sie im Zusammenhang mit einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG (Urteil vom 07.05.2026 – AN 18 K 22.02627).
Der MMA-Fighter hatte gegenüber der Meldebehörde der Stadt und später vor Gericht argumentiert, dass er als "Kampfkunstsportler" eine künstlerische Betätigung ausübe, die unter den vom BVerfG entwickelten materiellen Kunstbegriff falle.
Ist ein MMA-Fighter das gleiche wie ein DJ?
Nach seiner Darstellung gehe es im MMA-Kampf nicht lediglich um Kraft, Technik oder den Sieg über Gegnerinnen und Gegner. Vielmehr stelle er als MMA-Kämpfer einen individuellen Mix unterschiedlicher Kampfsportarten dar. Gerade im Mixed Martial Arts würden verschiedene Stile miteinander verschmolzen und zu einer eigenen Formensprache entwickelt. Er wolle das Publikum ähnlich begeistern wie ein DJ, Musiker oder Maler durch seine freie schöpferische Gestaltung.
Die Faszination des Publikums beruhe nicht allein auf den sportlichen Handlungen im Ring, sondern auf der Verbindung seiner Persönlichkeit mit der Kampfkunst. "In manchen Fällen wisse er vorher nicht, wie er vorgehe und vor allem dieser spontane, unbewusste Überraschungseffekt begeistere die Zuschauer", heißt es in der Klage. "Zwar erleide sein Gegenüber durch diese Kunst körperliche Verletzungen, doch stünde dies der Annahme einer Kunst nicht entgegen." Wenn ein DJ seine Musik zu laut aufdrehe, könnten schließlich ebenfalls gesundheitliche Folgen entstehen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien daher kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von Kunst und Nicht-Kunst.
Das zuständige Amt hatte bereits im Verwaltungsverfahren Zweifel an dieser Argumentation geäußert. Es könne zwar Überschneidungen zwischen Sport und Kunst geben, etwa bei Disziplinen wie Eiskunstlauf. Bei MMA stehe jedoch der sportliche Wettbewerb im Vordergrund. Zudem würden Kämpfer üblicherweise unter ihren bürgerlichen Namen in Ranglisten und Kampfstatistiken geführt. Verbreitet seien allenfalls Spitznamen.
Kampf als Formensprache und "schöpferische Gestaltung"
Der Kampfsportler gab sich mit dieser Einschätzung nicht zufrieden. Er hielt der Behörde entgegen, dass Zuschauer Eintrittskarten gerade deshalb kauften, um ihn und seine schöpferische Gestalt zu erleben. Die Annahme, bei MMA gehe es im Kern darum, einen Gegner zu besiegen, sei lediglich eine Sichtweise der Verwaltung. Publikum und Kämpfer selbst müssten dies keineswegs ebenso empfinden.
Die beim Kampf ausgedrückte "Formensprache" sei das Ergebnis "langer, harter Arbeit", die den Zuschauerinnen und Zuschauern präsentiert werde. Die künstlerische Dimension beginne nicht erst mit dem Kampf selbst. Sie setze bereits bei der Vermarktung ein, umfasse die Einlaufmusik, einen bestimmten Lauf- und Tanzstil sowie mögliche Showeinlagen und münde schließlich in der Kombination verschiedener Kampfsportarten während des Kampfes.
Kunst dürfe zudem nicht über "Empfindungen, Geschmack oder Wertigkeit" des Werkes definiert werden, "weil Kunst sonst nur noch das ästhetische Empfinden der Mehrheit oder Einzelner wäre". Andernfalls wären viele Musikvideos und Songtexte, die Gewalt präsentieren, nicht vom Kunstbegriff geschützt und mit der Kunstfreiheit unvereinbar.
Sportlicher Wettkampf statt Kunst
Das sah das VG Ansbach jedoch anders. Ein MMA-Kampf erfülle weder den formalen Kunstbegriff noch den offenen oder den materiellen Kunstbegriff des BVerfG.
Der Kläger übe schon keine Kunst aus, die einer anerkannten Werkgattung wie Malerei, Bildhauerei oder Dichtung entspreche. Ebenso wenig böten seine Wettkämpfe eine zusätzliche Interpretationsebene, aus der sich fortlaufend neue Bedeutungen erschließen ließen. Ein verständiger Durchschnittsbetrachter nehme einen MMA-Kampf lediglich als sportliche Darbietung wahr.
Auch unter dem materiellen Kunstbegriff scheiterte die Argumentation des Kampfsportlers. Das Gericht räumte zwar ein, dass der Mann nach eigenem Vortrag ein Gesamtbild aus Kampfstil, Einlaufmusik, Vermarktung und persönlichem Auftreten schaffen wolle. Ebenso sei zutreffend, dass Kunst nicht dem ästhetischen Geschmack der Mehrheit entsprechen müsse und auch Gewalt enthalten könne. Dennoch stehe im konkreten Fall der sportliche Wettkampf eindeutig im Vordergrund.
Nach Auffassung des VG Ansbach erschöpft sich die Veranstaltung letztlich in einem Wettbewerb, dessen Ziel darin besteht, den Gegner zu besiegen. Siege, Niederlagen und Knockouts würden gezählt, statistisch erfasst und in Ranglisten dokumentiert. Darin unterscheide sich MMA grundlegend von einer künstlerischen Darbietung.
6.100 Instagram-Follower reichen nicht
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass es nach den melde- und passrechtlichen Vorschriften nicht genüge, dass jemand einen Fantasienamen verwendet. Der Name müsse sich vielmehr in der Öffentlichkeit verfestigt haben und der eindeutigen Identifizierung der Person dienen.
Das war hier nicht der Fall. Der Mann war unter mehreren unterschiedlichen Bezeichnungen aufgetreten. In sozialen Netzwerken und auf Kampfsport-Webseiten verwendete er verschiedene Namenskombinationen. Teilweise enthielten diese zwar denselben Namensbestandteil. Eine kontinuierliche und einheitliche Nutzung gerade des zur Eintragung beantragten Namens konnte das Gericht jedoch nicht erkennen. Ein Künstlername müsse eine Person jedoch eindeutig individualisieren und von anderen unterscheiden können.
Auch die behauptete Bekanntheit sah das Gericht nicht als nachgewiesen an. Den Feststellungen zufolge hatte der Mann seit 2011 lediglich sieben MMA-Kämpfe absolviert. Sein letzter Auftritt lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mehr als drei Jahre zurück. Auf einschlägigen Kampfsport-Webseiten wurde er bereits als inaktiv geführt. Selbst eine Anhängerschaft von rund 6.100 Personen auf Instagram genüge für sich genommen nicht als Nachweis einer überörtlichen Verkehrsgeltung gerade als Kampfsportler.
- VG Ansbach
- Urteil vom 07.05.2026
- AN 18 K 22.02627
Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Kein Künstlername für MMA-Kämpfer. beck-aktuell, 03.07.2026 (abgerufen am: 03.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201306)




