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Kompromiss statt Befreiung

Muslimische Tochter muss mit auf Klassenfahrt

Mehrer von hinten durch Baumblätter hindurch zu sehende Kinder laufen durch einen herbstlichen Wald.
Auch die Klassenfahrt gehört zum Unterricht und unterliegt der Schulpflicht © Frank Lambert / Adobe Stock

Weil ihre Tochter nach muslimischen Grundsätzen nicht ohne einen männlichen Begleiter verreisen dürfe, beantragte ein Elternpaar die Befreiung von einer anstehenden Klassenfahrt. Stattdessen präsentierte das VG Minden einen Kompromiss, doch der Vater lehnte ab.

Bei Klassenfahrten gerät der staatliche Schul- und Erziehungsauftrag unter Umständen in Konflikt mit dem elterlichen Recht zur religiösen Erziehung. Lehnen Eltern einen tauglichen Kompromissvorschlag ab, folgt daraus nach dem VG Minden ein Vorrang der Schulpflicht (Beschluss vom 09.06.2026 – 8 L 648/26).

Im Wege einstweiligen Rechtsschutzes versuchte ein muslimisches Elternpaar vor dem VG Minden, ihre Tochter von der Teilnahme an einer anstehenden Klassenfahrt zu befreien. Aus religiösen Gründen dürfe diese nicht außerhalb ihres Zuhauses ohne einen familiären männlichen Begleiter (Mahram) übernachten. Das diene dem Schutz sittlicher und religiöser Werte ihrer unverheirateten Tochter und gehöre damit zu ihren grundlegenden Pflichten als Eltern.

Die zuständige Schulbehörde hatte ihnen bereits den Vorschlag unterbreitet, dass ein Elternteil die Tochter auf die Klassenfahrt begleiten dürfe. Dies lehnten sie jedoch pauschal ab: Der Vater sei aus beruflichen Gründen verhindert und es gebe auch kein geeignetes männliches Familienmitglied, das die Tochter begleiten könne. Das VG hat die Befreiung daraufhin nun einstweilen verneint.

Religionsfreiheit vs. Schulpflicht

Die 8. Kammer erklärte, dass in diesem Fall zwei gleichrangige Verfassungsrechtsgüter kollidierten: Einerseits das Recht der Eltern auf Kindererziehung in religiöser Hinsicht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1, 2 GG) und andererseits der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), konkretisiert durch die Schulpflicht. Zur Schulpflicht gehöre nämlich nicht nur die Teilnahme am Unterricht, sondern auch an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen wie Schulfahrten.

Diese beiden Rechte begrenzten sich von vornherein gegenseitig. So müsse der Staat bei der Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht wahren. Auch müsse es Eltern gestattet sein, ihre Kinder zur Beachtung religiöser Verhaltensregeln im Alltag – und damit auch in der Schule – anzuhalten. Demgegenüber könne sich die Schule nicht auf alle als verbindlich erachteten religiösen Verhaltensregeln einstellen bzw. sich stets "auf den kleinsten gemeinsamen Nenner beschränken", so das VG. Unterrichtsgestaltungen könnten deshalb nicht vom Konsens aller individuell Beteiligten abhängig gemacht werden.

Kompromissvorschlag als schonender Ausgleich

Entscheidend sei, dass die beiden Rechtspositionen in einen schonenden Ausgleich gebracht würden. Genau das sei das Ziel des Kompromissvorschlags gewesen. Aus dem Grundsatz praktischer Konkordanz folge, dass die Beteiligten zunächst kompromisshafte Lösungen ausloten sollten, um den Konflikt zu entschärfen.

Daraus, dass die Eltern den Kompromissvorschlag abgelehnt hätten, folge bereits der Vorrang des staatlichen Erziehungsauftrags. Denn bei einem unmöglichen Kompromiss sei zu beachten, dass Einschränkungen des religiösen Erziehungsrechts eine "typische Begleiterscheinung" des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags seien. Die Schulpflicht hänge nicht vom Konsens aller Beteiligten ab. Einer umfassenden Abwägung bedürfe es dabei nur, wenn die Betroffenen in gravierende Gewissensnot gerieten, etwa weil absolut zwingende Glaubensgrundsätze in Frage stünden. Das sei hier wohl nicht der Fall. Auch sei hier etwa nicht dargelegt, warum – in Erfüllung des Kompromisses - nicht die Mutter das Kind auf die Klassenfahrt begleiten könne.