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Keine Übernahme von Schülerbeförderungskosten

13-Jährige soll unbeleuchteten Feldweg nehmen

Einsame Bushaltestelle in ländlicher Umgebung
Unbeleuchtet, ungeräumt, ohne Handyempfang – absolut zumutbar?! © claudettethebat / Adobe Stock

Eine Schülerin klagte, weil ihr Landkreis die Fahrtkosten zur nächsten Bushaltestelle nicht mehr übernahm. Der Weg dorthin führt über unbefestigte Feld- und Waldwege – ohne Licht, ohne Handyempfang. Das VG Trier hält das für zumutbar.

Nach § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes müssen Landkreise die Beförderung von Schülerinnen und Schülern organisieren, wenn ihnen der Schulweg ohne Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Doch was, wenn die nächste Bushaltestelle zwar existiert, aber nur über unbefestigte Feldwege erreichbar ist? Das VG Trier hat entschieden, dass auch ein gut zwei Kilometer langer Weg über Rollsplitt und durch ein Waldstück einem Kind der weiterführenden Schule zuzumuten sei (Urteil vom 22.06.2026 – 9 K 773/26.TR).

Die 13-jährige Schülerin besucht eine rund 15 Kilometer entfernte Integrierte Gesamtschule. Ihr Landkreis übernahm zunächst sowohl die ÖPNV-Fahrkarte als auch die Kosten für die private Beförderung von ihrem abgelegenen Wohnort zur Bushaltestelle – rund 60 Euro im Monat. Nach einer polizeilichen Einschätzung zur Gefährlichkeit des Fußwegs hob der Landkreis diese Bewilligung jedoch auf: Die Haltestelle sei über einen 1,3 Kilometer langen Feldweg erreichbar, der Weg sei zumutbar und nicht besonders gefährlich.

Die Familie sah das anders. Der Weg werde im Winter weder geräumt noch gestreut, sei unbeleuchtet, und das Mädchen müsse ihn bei völliger Dunkelheit zurücklegen. Auch Handyempfang gebe es auf der Strecke nicht.

Feldweg bei Dunkelheit zumutbar

Die 9. Kammer des VG Trier hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die kürzere Wegvariante von 1,3 Kilometern tatsächlich besonders gefährlich, da sie über einen teilweise völlig unbefestigten Wiesenweg führe. Die Schülerin könne aber auf eine alternative Route von 2,16 Kilometern durch ein Waldstück verwiesen werden. Auch diese Strecke liege deutlich unter der für weiterführende Schulen geltenden Zumutbarkeitsgrenze von vier Kilometern.

Die fehlende Beleuchtung und den unbefestigten Untergrund bewertete das Gericht als ortsüblich. Nicht beleuchtete Feld- und Wirtschaftswege seien im ländlichen Raum der Normalfall. Von einer 13-Jährigen könne erwartet werden, dass sie witterungsangepasste Kleidung und Schuhe trage und eine Taschenlampe mitnehme. Auch reflektierende Kleidung sei bei Dunkelheit zumutbar.

Kein Handyempfang ist allgemeines Lebensrisiko

Dass auf dem Weg kein Mobilfunkempfang bestehe, begründe ebenfalls keine besondere Gefährlichkeit. Das sei der abgelegenen Lage geschuldet und betreffe viele Schülerinnen und Schüler im ländlichen Raum. Witterungsbedingte Erschwernisse stellten ein allgemeines Lebensrisiko dar, das sich bei Feldwegen landesweit auswirken könne.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragt werden.