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OVG bestätigt Lehrer-Entlassung

"Lernen mit Strafen" und ein zerbrochener Besen

Ein Mädchen in T-Shirt schlägt den Arm vors Gesicht, als Schattenrass an einer Wand hinter ihr ist ein drohender Mann mit erhobenem Zeigefinger zu sehen.
Unzulänglichkeiten kosten einen Lehrer den Job. © Wordley Calvo Stock / Adobe Stock

Ein ehemaliger Lehrer hat sich erfolglos gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gewehrt. Er hatte im Klassenraum wiederholt mit Unbeherrschtheiten für Aufsehen gesorgt. Seine Beschwerde zum OVG scheiterte indes schon aus prozessualen Gründen.

Die Beschwerde eines ehemaligen Lehrers gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist erfolglos geblieben. Das OVG Münster verwarf das Rechtsmittel des angehenden Pädagogen als unzulässig, weil seine Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt habe (Beschluss vom 30.06.2026 – 6 B 931/25). 

Die Liste der Vorwürfe gegen den Mann war lang, wie der Beschluss des OVG erkennen lässt. So sollte der Mann eigenmächtig Lehrpläne geändert, Abgabefristen nicht eingehalten und Elterntermine vergessen haben. Einmal teilte er eine Mathearbeit aus und sammelte diese danach wieder ein, nachdem ihm aufgefallen war, dass er einen Teil der darin enthaltenen Aufgaben noch gar nicht unterrichtet hatte. Vor allem aber war er wohl mehrfach wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber Schülerinnen und Schülern aufgefallen, indem er Mädchen anwies, Haargummis zu tragen, Jungs, Haargel zu verwenden, und einer Schülerin auftrug, ihr Kopftuch anders zu binden.

Außerdem soll er unbeherrscht aufgetreten und zu Schülerinnen und Schülern Dinge gesagt haben wie "Heute wirst du härter dran genommen" oder "Ich glaube, ihr lernt nur mit Strafen". Zudem sollen laut VG aufgrund seiner Unbeherrschtheit ein Besen sowie ein Kunststoffrohr "zu Bruch gegangen" sein – wobei aus den Feststellungen nicht klar wurde, wie dies passiert ist.

Anwaltsbriefkopf reicht nicht aus

Die Summe der Vorwürfe reichten der zuständigen Schulbehörde jedenfalls, um den Mann aus dem Dienst zu entfernen. Hiergegen zog er per Eilverfahren vor Gericht, wo er bereits in erster Instanz unterlag. In zweiter Instanz – hier mit Anwaltszwang – reichte dann ein Rechtsanwalt in eigenem Namen einen Beschwerdeschriftsatz für den Lehrer ein, den das OVG jedoch nicht gelten ließ. Grund: Man war nicht überzeugt, dass der Anwalt die Eingabe auch inhaltlich zu verantworten und nicht bloß sein Signum daruntergesetzt hatte.

Nach Auffassung des Senats ist dem Vertretungszwang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bereits dadurch genügt, dass ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz unterzeichnet. Er müsse das Vorbringen seines Mandanten eigenständig prüfen, rechtlich durchdringen und selbst verantworten. Die eingereichte Beschwerdebegründung habe diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Anwalt habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, eidesstattliche Versicherungen des Lehrers nahezu wortgleich zu übernehmen. Das Gericht verwies unter anderem darauf, dass mehrere Passagen versehentlich sogar in der Ich-Form des Mandanten verblieben seien.

Was hat ein Migrationshintergrund mit Strafen zu tun?

Der Senat stellte zudem klar, dass die Beschwerde – selbst wenn sie zulässig gewesen wäre – keinen Erfolg gehabt hätte. Der Lehrer habe die ihm vorgeworfenen Vorfälle überwiegend nicht bestritten, sondern lediglich erklärt oder heruntergespielt. Fehlerhafte Tatsachenfeststellungen oder rechtlich relevante Bewertungsfehler des Dienstherrn habe er nicht aufgezeigt. 

"Befremdlich", so der Senat, mute vor allem sein Einwand an, seine Aussage "Ich glaube, ihr lernt nur mit Strafen“ sei darin begründet, dass die von ihm unterrichtete Klasse einen nicht unerheblichen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund habe, was ihn wie auch andere Kollegen vor Herausforderungen gestellt habe. Auch seine Erklärung für die Zerstörung des Besens überzeugte das Gericht nicht: Die Schulleiterin habe ihm untersagt, gegenüber der Klasse seine Stimme zu erheben, sodass er auf anderem Wege für Ruhe habe sorgen wollen.

Auch die Rügen zur Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung griffen nach Ansicht des Gerichts nicht durch. Der Lehrer habe sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt und keinen rechtlichen Ansatz benannt, der einen Verfahrensfehler belegen könnte.

Schließlich verwies das OVG im Rahmen der Interessenabwägung des Eilverfahrens auf das öffentliche Interesse, Planstellen nur mit geeigneten und vertrauenswürdigen Beamtinnen und Beamten zu besetzen. Außerdem seien Verhaltensweisen beanstandet worden, die Rechte von Schülerinnen und Schülern berührten. Demgegenüber wiege das Interesse des Lehrers an der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses weniger schwer. Nach den Feststellungen des Gerichts unterrichtet er inzwischen an einer Ersatzschule, sodass keine unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteile erkennbar seien.