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Keine Pension für Uni-Lehrtätigkeit

Vier Stunden Wochenarbeitszeit sind zu wenig

Zwei 100-Euro-Scheine und ein 50-Euro-Schein
Der Gang vor Gericht lohnte sich für die Lehrerin nicht © Kaesler Media / Adobe Stock

Die Hoffnung einer pensonierten Oberstudienrätin auf 250 Euro mehr pro Monat wurde enttäuscht. Ihre langjährige Tätigkeit als Lehrbeauftragte an einer Universität bleibt bei der Berechnung ihrer Pension unberücksichtigt, entschied das VG Sigmaringen.

Die Frau war in den 1990er Jahren als Lehrbeauftragte an einer Universität tätig, wo sie über 22 Semester hinweg Studierende auf das Latinum vorbereitete. Ihr Lehrauftrag umfasste vier Semesterwochenstunden. Seit 2002 stand sie im Schuldienst, zunächst als Angestellte und ab Mai 2004 als Beamtin. 2024 wurde sie in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung berücksichtigte die Lehrtätigkeit an der Universität bei der Berechnung des Ruhegehalts der Lehrerin nicht.

Die Oberstudienrätin war damit nicht einverstanden. Schließlich habe ihre mehr als elfjährige Lehrtätigkeit an der Universität zu ihrer Ernennung zur Gymnasiallehrerin geführt. Sie sei deshalb als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen. Die pensionierte Lehrerin verglich sich mit wissenschaftlichen Räten, die damals ebenfalls Studierende auf das Latinum vorbereitet und ein regelmäßiges Deputat von zwölf Wochenstunden gehabt hätten. Mit vier Wochenstunden habe sie jedenfalls so viel gearbeitet, wie dies auch ein zu 25% teilzeitbeschäftigter Beamter müsse.

Kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis 

Das VG teilt die Ansicht der Oberstudienrätin nicht (Az.: 9 K 1480/25). Nach den maßgeblichen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften würden Vordienstzeiten nur berücksichtigt, wenn ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestand und die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wurde. 

Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Studienrätin habe ihre Lehrveranstaltungen im Rahmen eines vergüteten Lehrauftrags durchgeführt. Ein solcher begründe kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art. Zudem sei die Frau weder in den allgemeinen Universitätsbetrieb eingebunden noch hinsichtlich der Gestaltung ihres Unterrichts weisungsgebunden gewesen.

Zahl der Semesterwochenstunden zu gering

Dem VG reichte auch der zeitliche Umfang der ausgeübten Lehrtätigkeit nicht: vier Semesterwochenstunden seien keine hauptberufliche Beschäftigung. Maßgeblich sei, welchen Anteil die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden an der regelmäßigen Arbeitszeit eines Beamten ausmachten. Für die Oberstudienrätin sei die Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand im Jahr 2024 maßgeblich. Nach dem Landesbeamtengesetz betrage die zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit. In den 1990er Jahren habe die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Beamten in Baden-Württemberg durchschnittlich 39 Stunden betragen.

Mithin hätte eine vordienstliche Tätigkeit einen Umfang von rund neun Wochenstunden erreichen müssen, um als hauptberuflich angesehen werden zu können. Die Frau sei jedoch lediglich mit einem vergüteten Lehrauftrag über vier Semesterwochenstunden tätig gewesen. Anders als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben habe sie auch keine weiteren Dienstaufgaben wahrgenommen, so das Gericht – insbesondere keine Forschungstätigkeit oder sonstigen universitären Aufgaben außerhalb der Lehrveranstaltungen. Ihr Lehrauftrag erschöpfte sich nach Ansicht des VG vielmehr in Übungen zur Vorbereitung auf das Latinum. Damit sei der zeitliche Umfang ihrer Tätigkeit deutlich unter der gesetzlichen Schwelle für eine hauptberufliche Beschäftigung geblieben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim VGH Baden-Württemberg beantragen.