Keine Beihilfe für Barthaarentfernung durch Kosmetikerin

Zitiervorschlag
Keine Beihilfe für Barthaarentfernung durch Kosmetikerin. beck-aktuell, 24.06.2026 (abgerufen am: 24.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200626)
Nach einer Geschlechtsumwandlung bekommt eine Polizistin keine Beihilfe für die kosmetische Entfernung ihres Barthaares. Der Grund: Sie hat die Behandlung nicht von einem Arzt vornehmen lassen.
Eine Polizistin ließ sich nach einer Geschlechtsumwandlung ihre Barthaare entfernen. Dafür wählte sie das Verfahren der Nadelepilation bei einer Kosmetikerin. Ärzte und Ärztinnen nehmen lediglich Haarentfernungen per Laser vor. Dieses Verfahren greift schlechter bzw. kaum bei hellen und ergrauten Haaren. Für die Nadelepilation begehrte die Beamtin einen beihilferechtlichen Zuschuss. Die Beihilfestelle lehnte das ab. Auch mit ihrer Klage hatte die Frau keinen Erfolg.
In seiner Entscheidung (Urteil vom 28.05.2026 – OVG 4 B 3/23) verneint das OVG Berlin-Brandenburg die Erstattbarkeit der Leistungen. Anders als das vorbefasste VG Berlin sah es zwar kein Problem darin, dass die Nadelepilation nicht im Katalog der Heilmittel aufgeführt ist. Allein dies mache eine Einordnung als Heilmittel noch nicht unmöglich. Denn es gebe auch Heilmittel im materiellen Sinne. Ein Mittel könne sich also auch durch seine heilende Wirkung als Heilmittel qualifizieren, selbst wenn es nicht zuvor durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Krankenkassen geprüft und in den Katalog der Heilmittel aufgenommen worden sei.
Ein regulärer Erstattungsanspruch scheitere allerdings daran, dass die Behandlung nicht durch einen zugelassenen Leistungserbringer (Arzt, Psychologe oder Heilpraktiker) durchgeführt worden sei. Auch eine Elektro-Nadelepilationsbehandlung berge Gesundheitsgefahren, ein Arzt oder eine Ärztin könnten auftretende Komplikationen nicht nur besser erkennen, sondern gegebenenfalls auch besser behandeln als eine Person ohne absolviertes Medizinstudium. Deswegen sei der Arztvorbehalt gerechtfertigt.
Kein Härtefall
Auch eine Erstattung über eine Härtefallklausel ließ das Gericht nicht zu. Zum einen würde so der Arztvorbehalt systemwidrig umgangen. Zum andern solle die Klausel nur unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen erfassen, die für den Beamten unausweichlich sind, denen er sich also nicht entziehen kann. Gemeint seien Fälle, in denen ein Beamter oder eine Beamtin erhebliche Aufwendungen für medizinisch notwendige und unabdingbare Behandlungen aufgrund des Beihilfeausschlusses selbst tragen müsste und dadurch wirtschaftlich so belastet würde, dass er bzw. sie an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre. Dies sei in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall. Zudem sah das OVG das Problem hier dadurch abgemildert, dass die Kosten jenseits des Beihilfeanteils schon von der Krankenkasse erstattet wurden.
Auch Fürsorgepflicht des Dienstherrn hilft nicht weiter
Schließlich bezog das Gericht auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG in seine Überlegungen ein. Die Vorinstanz hatte die Norm noch eigenständig geprüft. Das OVG Berlin-Brandenburg berücksichtigte die darin enthaltenen Wertungen hingegen lediglich bei der Auslegung der beihilferechtlichen Vorschriften. Für die Polizistin änderte sich dadurch im Ergebnis nichts. Auch das Verfassungsrecht konnte den Bartwuchs aus Sicht der Richter nicht stoppen.
- Redaktion beck-aktuell, sbo
- OVB Berlin-Brandenburg
- Urteil vom 28.05.2026
- OVG 4 B 3/23
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Keine Beihilfe für Barthaarentfernung durch Kosmetikerin. beck-aktuell, 24.06.2026 (abgerufen am: 24.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200626)



