Rassistische Chats reichen nicht für Rauswurf eines Beamten

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Rassistische Chats reichen nicht für Rauswurf eines Beamten . beck-aktuell, 11.06.2026 (abgerufen am: 11.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199746)
Ein Feuerwehrmann verschickte über Jahre rassistische und NS-verharmlosende WhatsApp-Nachrichten. Zwei Instanzen warfen ihn aus dem Dienst. Das BVerwG hat das Urteil nun aufgehoben – und verlangt eine Aufklärung seiner inneren Überzeugung.
Das BVerG hat die Entfernung eines Hauptbrandmeisters aus dem Beamtenverhältnis aufgehoben (Urteil vom 11.06.2026 – 2 C 12.25). Der Mann hatte zwischen 2013 und 2015 in einer WhatsApp-Gruppe seiner Feuerwache Bilder und Textnachrichten mit rassistischem und den Nationalsozialismus verharmlosendem Inhalt verschickt. Sowohl das VG als auch das OVG Bremen hatten ihn daraufhin aus dem Dienst entfernt.
Das BVerwG hat das Urteil des OVG jetzt aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Zwar stelle das Versenden solcher Nachrichten ein Dienstvergehen dar. Für die weitergehende Annahme, der Beamte habe auch gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, fehle es aber an einer hinreichenden Aufklärung seiner subjektiven Einstellung.
Kontext der Chats muss aufgeklärt werden
Die Leipziger Richter betonen, dass Beamte sich grundsätzlich auf Grundrechte und damit auch auf einen staatsfreien Kommunikationsraum berufen könnten. Der Schutz vertraulicher Kommunikation in besonderen Nähebeziehungen entbinde sie allerdings nicht von ihrer Verfassungstreuepflicht.
Entscheidend sei jedoch, ob die Äußerungen auch von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen seien. Der Feuerwehrmann hatte vorgetragen, die Beiträge seien Teil einer provokativen Aufschaukelung innerhalb der Chatgruppe gewesen – ein Überbietungswettbewerb, der über seine eigentliche Überzeugung hinausgegangen sei. Das BVerwG hält diese Darstellung für zumindest denkbar und verlangt deshalb eine weitere Sachaufklärung.
Zurückstufung statt Entfernung
Das Gericht gibt dem Berufungsgericht zudem einen Rahmen für die Maßnahmebemessung vor: Selbst wenn sich eine Verfassungstreuepflichtverletzung nicht feststellen lasse, bleibe der durch den äußeren Anschein begründete Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht bestehen. Ausgangspunkt der Sanktion sei in diesem Fall die Zurückstufung, nicht die Entfernung aus dem Dienst.
Die strafrechtliche Seite des Falls ist abgeschlossen: Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren wegen der Chats – bei dem auch weitere Nachrichten an Familienangehörige und Freunde ähnlichen Inhalts bekannt geworden waren – bereits eingestellt.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BVerwG
- Urteil vom 11.06.2026
- 2 C 12.25
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