Wer nicht jährlich widersprach, geht leer aus

Zitiervorschlag
Wer nicht jährlich widersprach, geht leer aus. beck-aktuell, 15.07.2026 (abgerufen am: 23.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202041)
Das OVG Münster hat Beamten mit drei oder mehr Kindern Nachzahlungen auf den Familienzuschlag versagt. Grund: Sie hatten nicht in jedem einzelnen Jahr Widerspruch eingelegt. Fünf Verwaltungsgerichte sahen das noch anders.
NRW-Landesbeamte und -beamtinnen mit drei oder mehr Kindern können keine Nachzahlung von kinderbezogenen Familienzuschlägen verlangen können, wenn sie ihren Anspruch nicht Jahr für Jahr geltend gemacht haben. Das OVG Münster gab damit dem Land NRW recht und änderte anderslautende Urteile der VG Aachen, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Minden und Münster (, Urteile vom 15.07.2026 – 3 A 892/23, 3 A 332/24, 3 A 1184/23, 3 A 32/24, 3 A 1772/24).
Hintergrund ist eine Entscheidung des BVerfG: Es hatte im Mai 2020 die Besoldung kinderreicher Beamter in NRW als verfassungswidrig zu niedrig beanstandet. Der Landtag reagierte 2021 mit dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien (KireiAliG NRW), das rückwirkend höhere Familienzuschläge vorsieht – allerdings unter einer wesentlichen Einschränkung: Für Nachzahlungen für die Jahre 2011 bis 2020 setzt das Gesetz voraus, dass die betroffenen Beamten ihren Anspruch in dem jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht haben.
Antrag musste im jeweiligen Haushaltsjahr eingehen
Genau daran scheiterten die Beamten bzw. Beamtinnen, die nun vor dem OVG unterlagen. Sie hatten zwar Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt – aber nicht in jedem einzelnen Kalenderjahr, für das sie eine Nachzahlung beanspruchten. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW lehnte die Nachzahlung für die fehlenden Jahre ab.
Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 KireiAliG NRW sei eindeutig, führte der 3. Senat aus: Wenn ein Anspruch "in" einem Haushaltsjahr geltend gemacht worden sein müsse, dann bedeute das, dass der Beamte auch zeitlich in diesem Haushaltsjahr gehandelt haben müsse. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er formulieren müssen, dass ein Antrag "für" ein bestimmtes Jahr ausreiche. Bei Ansprüchen für mehrere Jahre müsse daher für jedes einzelne Jahr ein gesonderter Antrag gestellt worden sein.
Verfassungswidrige Unteralimentation kein Gegenargument
Dass die vom Landesgesetzgeber selbst festgestellte verfassungswidrige Unteralimentation damit für diejenigen Beamten bestehen bleibe, die nicht jährlich Widerspruch eingelegt hätten, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Denn es fehle an einer eindeutigen anderweitigen gesetzlichen Regelung – und die sei im Besoldungsrecht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung können die Beamten Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG erheben.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- OVG Münster
- Urteil vom 15.07.2026
- 3 A 892/23 u.a.
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