Büroschlaf

Zitiervorschlag
Dr. Monika Spiekermann: Büroschlaf. beck-aktuell, 17.09.2026 (abgerufen am: 18.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206001)
Keine Frage, so ein Job als Stadtoberinspektor kann ganz schön fordern – immer dieser Verwaltungskram. Und erst die ganzen Akten.
Wenn dann auch noch jemand vorstellig wird, weil sich paarende Frösche, militante Igel oder Nachbars Hahn, für den immer die Sonne aufgeht, einem den Schlaf raubten und da dringend mal jemand einschreiten und das wüste Treiben unterbinden müsse, braucht es schon einiges an Selbstbeherrschung, um in der ersten Frühstückspause nicht zur Flasche zu greifen. Nein, von einem Alkoholproblem ist man weit entfernt, sondern betreibt nur etwas Self Care. Und so ein kleiner Powernap zwischendurch soll ja ungemein leistungsfördernd sein und wird auch von Longevity-Gurus wärmstens empfohlen. Deshalb, lieber Dienstherr, ist es auch völlig überzogen und eine gefährliche Verschwendung medizinischer Ressourcen, wenn man wegen solcher Lappalien beim Amtsarzt vorbeischauen und sich auf eine etwaige Dienstunfähigkeit hin untersuchen lassen soll. Hat so ein Amtsarzt nicht Wichtigeres zu tun? Nein, meinte etwa jüngst das OVG Münster (Beschl. v. 26.8.2026 – 6 B 635/26).
Der Beschwerdeführer in dem Fall wendet sich gegen seine amtsärztliche Untersuchung inklusive psychiatrischer Zusatzbegutachtung. Die hatte er sich eingehandelt, nachdem Kollegen ihn immer mal wieder beim Büroschlaf sowie in Begleitung einer stark ausgeprägten Alkoholfahne erwischt hatten. Hinzu kamen beachtliche Fehlzeiten, die den Verdacht nahelegten, dass da was nicht stimmte. Unser Stadtoberinspektor sah das naturgemäß anders und spielte auf Zeit – gerade bei der Verwaltung erledigt sich ja mancherlei, indem man es liegenlässt. Deshalb sollte das VG erstmal feststellen, dass er bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht irgendwelche amtsärztlichen Untersuchungen über sich ergehen lassen müsse. Doch das Gericht sah die Dinge wie der Dienstherr und wurde in dieser Sichtweise nun Ende August vom OVG Münster bestätigt. Denn statt die von Kollegen gepetzten Alkoholfahnen und Powernappings zu bestreiten, arbeitete sich der Beschwerdeführer an der angeblich unzureichenden Dokumentation der Fälle ab. Schließlich ergebe sich aus den Meldungen nicht, wer ihn seinerzeit angeschwärzt habe. Doch das hielt das OVG schon allein mit Blick auf den Datenschutz für unschädlich. Und weil eine Alkoholfahne im Büro kein bisschen akzeptabler wird, weil man es am Vorabend ordentlich hat krachen lassen, dürfte der amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nun wohl nichts mehr im Weg stehen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 20249).
Dieser Text stammt aus Heft 38/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
Zitiervorschlag
Dr. Monika Spiekermann: Büroschlaf. beck-aktuell, 17.09.2026 (abgerufen am: 18.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206001)



