Keine stationäre Psychotherapie, kein Ruhegehalt

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Keine stationäre Psychotherapie, kein Ruhegehalt. beck-aktuell, 14.08.2026 (abgerufen am: 14.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203951)
Ein Finanzbeamter im krankheitsbedingten Ruhestand weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderungen, sich einer stationären Psychotherapie zu unterziehen. Das kostete ihn nun das Ruhegehalt.
Beamte im Ruhestand sind verpflichtet, sich zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu unterziehen. Das OVG Bautzen hat entschieden, dass gegen einen Finanzbeamten im Ruhestand zurecht die Höchstmaßnahme verhängt werden durfte, da dieser trotz mehrfacher Aufforderung durch den Dienstherrn keine stationäre Psychotherapie angestoßen hatte (Urteil vom 10.06.2026 – 12 A 109/25.D).
Zweieinhalb Jahre nach seiner Ernennung auf Lebenszeit wurde ein Finanzbeamter aus psychischen Gründen dauerhaft dienstunfähig. Nach zahlreichen amtsärztlichen Untersuchungen, die ihm eine psychotherapeutische Weiterbehandlung nahelegten, forderte ihn schließlich auch der Dienstherr auf, sich um eine stationäre Psychotherapie zu bemühen. Nach acht erfolglosen Aufforderungen leitete der Präsident des Landesamtes für Steuern und Finanzen daraufhin erst ein Disziplinarverfahren ein, das zunächst auf die Einbehaltung des Ruhegehalts von 30% gerichtet war.
Der Beamte weigerte sich allerdings weiterhin vehement. Das jüngste amtsärztliche Gutachten habe lediglich von einer ambulanten Psychotherapie gesprochen, in die er sich nun auch begeben habe. Zu Beginn seiner Dienstunfähigkeit habe er bereits eine stationäre Therapie und eine ambulante Therapie durchlaufen. Beide zeigten im Hinblick auf die Dienstfähigkeit wohl keinen nachhaltigen Erfolg. Außerdem hatte er inzwischen einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gestellt, den der Dienstherr aus rechtlichen Gründen abgelehnt hatte. Dieser erhob nun Disziplinarklage, gerichtet auf die Aberkennung des gesamten Ruhegehalts. Das VG Dresden gab dem Begehren statt, nun hat das OVG Bautzen die Berufung des Beamten zurückgewiesen. Die Höchstmaßnahme sei hier gerechtfertigt.
Stationäre Behandlung versprach Besserung
Nach § 75 Nr. 2 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) gelte es als Dienstvergehen, wenn ein Beamter schuldhaft einer Weisung nicht nachkomme, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen.
Die Aufnahme einer stationären psychotherapeutischen Behandlung habe hier in der Tat Erfolg versprochen und sei daher geeignet im Sinne der Vorschriften. Ein amtsärztliches Gutachten habe zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ausdrücklich eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen, dabei indes offen gelassen, ob ambulant oder stationär. Erst eine E-Mail habe das klargestellt. So habe der Beamte nachgehakt, ob die Ärztin denn "weiterhin" eine stationäre Behandlung für erforderlich erachte, was diese daraufhin bestätigt habe.
Näher erklärte die Ärztin dem Gericht, dass es durch die langanhaltenden Beschwerden zu einer Chronifizierung gekommen sei, woraufhin dann "eigentlich" stationäre Maßnahmen angezeigt wären. Wenn der Betroffene aber nicht "mitgehe", müsse man eben eine ambulante Therapie versuchen.
Weil der Beamte sie nicht von der Schweigepflicht entbunden habe, habe das Gericht der Ärztin – zulässigerweise - zur Erinnerung die Gesundheitsakte vorgelegt. Daraufhin habe sie sich erinnert, dass die mehrfach eine stationäre Therapie empfohlen habe.
Eine zumutbare Wiederherstellungsmaßnahme
Die geeignete stationäre Psychotherapie sei auch zumutbar gewesen, zumal die Weisungen des Dienstherrn nicht unmittelbar auf die Aufnahme einer Therapie, sondern lediglich auf "Bemühungen" dazu gerichtet gewesen seien. Finanzielle Ausnahmegründe habe der Beamte hier nicht geltend machen können. Insbesondere habe er seine Weigerung nicht daran knüpfen dürfen, dass sein Dienstherr ihm keine Deckungszusage für die stationäre Behandlung ausgesprochen habe. Von Gesetzes wegen trage der Dienstherr die Kosten für die Behandlung ohnehin – nach sächsischem Recht brauche es dafür, etwa im Gegensatz zu Bayern, keine vorherige Zusage.
Da er den Weisungen trotz mehrfacher Hinweise, auch durch die Amtsärztin, nicht nachgekommen sei, habe er schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt. Die Verletzung wiege hier auch besonders schwer, da er vorsätzlich gehandelt und seine amtsgerechte Verwendung voraussehbar auf Dauer unmöglich gemacht habe. Für die endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses spreche außerdem der von ihm gestellte Antrag auf "Entlassung" aus dem Beamtenverhältnis. Zurecht habe das VG daher auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkannt.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OVG Bautzen
- Urteil vom 10.06.2026
- 12 A 109/25.D
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Keine stationäre Psychotherapie, kein Ruhegehalt. beck-aktuell, 14.08.2026 (abgerufen am: 14.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203951)



