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Glosse

I’m walking

Zwei Bundeswehrstiefel vor einer olivfarbenen Kiste.
These Boots Are (Not) Made for Walking © Lennartz/adobe

Wandern erfreut sich großer Beliebtheit, lässt sich doch auf diese Weise ohne großen Aufwand viel für die Fitness tun, die im Berufsalltag gerne mal zu kurz kommt. Denn Gehen geht eigentlich überall, bevorzugt in der Natur, dann hat auch die gestresste Seele noch was davon.

Ist man jedoch von Berufs wegen zu längeren Fußmärschen verpflichtet, etwa weil man bei der Bundeswehr unter Vertrag steht, mögen die Dinge anders liegen, schon allein deshalb, weil die Armee ihre Truppen mit ordentlich Gepäck und Tempo durchs Gelände zu scheuchen pflegt; das nennt man dann Leistungsmarsch. Von Seelenpflege und Naturgenuss sind derartige Veranstaltungen weit entfernt – und können auch sonst an die Substanz gehen (VG Aachen Urt. v. 31.8.​2026 – 1 K 2337/25).

Der Kläger in dem Fall absolvierte bei der Bundeswehr eine Ausbildung zum Geoinformationstechniker. Im Zuge dieser Ausbildung wurde er im Juli 2024 auf einen 12 km langen Marsch geschickt, jeder mit 15 kg Gepäck auf dem Buckel. Kurz vorm Ziel meldete sich beim Kläger das rechte Fußgelenk mit Schmerzen. Trotzdem hielt er bis zum Schluss durch und schleppte sich anschließend mit letzter Kraft zum nächsten Orthopäden, der, nein, keinen Plattfuß, sondern eine Metatarsalgie, sprich leichte Schwellung inklusive leichter Druckschmerzen am Fuß aufgrund Überlastung diagnostizierte. Was lag näher, als die Metatarsalgie als Dienstunfall anerkennen zu lassen? Doch der Dienstherr winkte ab; schließlich bräuchte man im Ernstfall dem Feind, der schon an unseren Außengrenzen händereibend lauert, auch nicht mit subtilen Schmerzen zu kommen, die zudem auch überaus subjektiv seien: Was den einen veranlasst, umgehend die letzten Dinge zu regeln, räumt die andere mit einem gängigen Schmerzmittel aus dem Weg. Doch weil unser Kläger sich damit nicht abspeisen lassen wollte – schließlich müsse, wer Gewaltmärsche anordne, auch für deren Folgen geradestehen – , landete die Metatarsalgie erst bei der Widerspruchsbehörde, dann beim VG Aachen. Das vermisste für deren Anerkennung als Dienstunfall den zwischen Unfallereignis und Körperschaden erforderlichen Kausalzusammenhang, weil die klägerischen Füße bereits vorgeschädigt waren – vielleicht war da jemand im Vorfeld zu häufig in Highheels unterwegs. Der Marsch selbst sei deshalb lediglich eine unfallrechtlich unbeachtliche Gelegenheitsursache und der Kläger kein Fall für die Kriegsopferversorgung bzw. gesetzliche Unfallversicherung (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 21848).

Dieser Text stammt aus Heft 39/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.

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