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Treppensturz nach Feierabend

Nicht mehr Office, sondern schon Home

Eine Frau sitzt auf einer Treppe und hält sich mit der einen Hand ihren Fußknöchel. In der anderen Hand hält sie ein Handy.
Das Diensthandy ist schuld, trotzdem ist es kein Dienstunfall © cunaplus / Adobe Stock

Während der Corona-Pandemie arbeitet eine Beamtin auf dienstliche Anweisung im Homeoffice. Als sie ihr Diensthandy aufladen will, stürzt sie und verletzt sich. Warum das VG Berlin einen Dienstunfall verneint.

Das VG Berlin hat es abgelehnt, den Treppensturz einer Beamtin im Homeoffice als Dienstunfall anzuerkennen. Auch wenn sie ihr Diensthandy habe laden wollen, habe der private Anlass überwogen, weil sie schon Feierabend gemacht habe (Urteil vom 29.05.2026 – VG 5 K 755/22).

Die Mitarbeiterin des Berliner Rechnungshofs hatte während der Corona-Pandemie auf Anordnung ihres Dienstherrn zu Hause gearbeitet. Nach Ende ihres Arbeitstags fuhr sie ihren Dienst-Laptop herunter, verließ das Arbeitszimmer und wollte ihr dienstliches Mobiltelefon im Erdgeschoss aufladen. Auf der Treppe stürzte sie und verletzte sich dabei am Fuß zu. Der Rechnungshof lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab.

Dem schloss sich das VG Berlin an. Es ließ offen, ob im Fall einer dienstlich angeordneten Homeoffice-Pflicht der räumliche Schutzbereich des Dienstunfallrechts auf das gesamte Wohnhaus des Beamten oder der Beamtin erweitert ist, hier mithin auch auf den Wohnbereich im Erdgeschoss. Denn die Beamtin sei hier erst gestürzt, als sie ihren Arbeitstag bereits beendet hatte. Für das VG Berlin steht daher fest, dass der Sturz ihrer Risikosphäre zuzurechnen war. "Gerade dann, wenn der Dienst auf Anordnung des Dienstherrn zu Hause ausgeübt wird, kommt der zeitlichen Aufteilung des (Arbeits-)Tages besondere Bedeutung zu", erläutert das Gericht. Mit dem Ende der Diensttätigkeit sei der Aufenthalt der Beamtin in ihrem Wohnhaus nicht mehr dienstlich, sondern privat geprägt gewesen.

Gang ins Erdgeschoss privat veranlasst – kein Wegeunfall

Dass sie auf dem Weg ins Erdgeschoss ihr Diensthandy bei sich hatte, um es dort aufzuladen, begründete aus Sicht des VG keinen dienstlichen Zusammenhang. Sie habe das Gerät aus Gründen des Brandschutzes nicht unbeaufsichtigt im Arbeitszimmer laden wollen. Selbst wenn diese Sorge nachvollziehbar sei, bleibe der Gang ins Erdgeschoss überwiegend privat veranlasst. Eine dienstliche Pflicht, das Handy dort aufzuladen, habe nicht bestanden.

Der Sturz sei auch nicht als Wegeunfall geschützt. Das VG verweist auf die Rechtsprechung des BVerwG. Danach ende der beamtenrechtliche Wegeunfallschutz grundsätzlich an der Haustür. Wege innerhalb des eigenen Wohnhauses seien nicht geschützt. Daran ändere sich nichts, wenn der Weg dem Erreichen oder Verlassen des innerhäuslichen Arbeitsplatzes dient. Auch in diesem Fall könne und müsse der Beamte (und nicht der Dienstherr) die Risiken innerhalb seines Wohnhauses beherrschen.

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