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Glosse

Großer Dienstweg

Großaufnahme einer Biene
© deZiGN/adobe

Sommerzeit ist Insektenzeit. Und das kann Folgen für den Dienstweg haben, den ein Beamter oder eine Beamtin zurücklegt, um zu seiner Behörde zu gelangen. Stößt man dabei mit einem Insekt zusammen und wird dabei von diesem gestochen, kann das ein Dienstunfall sein.

Das meinte zumindest jüngst das OVG Münster pünktlich zu Beginn der Hauptinsektenzeit (Beschl. v. 12.5.​2026 – 1 A 868/22). Der Fall ist auch deshalb von einigem Interesse, weil er so manches Vorurteil widerlegt, etwa dass unsere Staatsdiener bevorzugt den Weg des geringsten Widerstands bzw. den kleinen Dienstweg beschreiten.

Der Kläger in dem Fall legte die täglichen Wege zwischen zu Hause und Dienststelle am liebsten mit dem Fahrrad zurück. Und auch wenn die dabei zurückgelegte Entfernung nicht ganz einer Tour-Etappe entsprach, konnten sich die regelmäßig abgestrampelten gut 20 km durchaus sehen lassen. Doch eines schönen Tages im August 2018 kam es zu einer unguten Begegnung zwischen dem radelnden Beamten und Mutter Natur in Gestalt einer Biene. Diese verfing sich in seinem Trikot, geriet in Panik, weil sie sich angegriffen fühlte, dem Radler ging’s möglicherweise genauso, doch im Gegensatz zu ihm konnte das Insekt zustechen. Und auch wenn ein allergischer Schock nicht Folge dieses Zusammentreffens war, sondern es nur zu einer lokalen Schmerz- und Entzündungsreaktion führte, reichte das dem späteren Kläger, um diese als Dienstunfall im Sinne von § 31 I, II BeamtVG anerkennen zu lassen. Der Dienstherr winkte ab, schließlich wisse mittlerweile jede Kollegin und jeder Kollege, dass der Antragsteller seine täglichen Radtouren zur und von der Arbeit zur körperlichen Ertüchtigung nutze. Dies könne er natürlich gerne tun, Sport soll ja angeblich gesund sein, sei dann aber auch dienstunfallrechtlich betrachtet dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Das sah das VG anders, ihm folgte Mitte Mai das OVG Münster. Dabei drückte man sich in Münster um die Entscheidung, ob ein Insektenstich zu den typischen (so das VG) oder atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs gehöre. Entscheidend sei allein, dass diese Gefahr im konkreten Fall mit der zulässigen Nutzung eines Fahrrads als Verkehrsmittel zusammenhänge. Dass der Kläger seinen Dienstweg auch zur körperlichen Ertüchtigung nutze, stehe dem nicht entgegen, weil der Zweck, zur Dienststelle zu gelangen, jenem erkennbar übergeordnet sei. Für unseren sportlichen Radler hat dieser Richterspruch zur Folge, dass der Arbeitgeber für die Heil- und Behandlungskosten des Stichs einzustehen hat. Und wer weiß? Vielleicht springt am Ende noch eine Reha-Maßnahme heraus (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 9449).

Dieser Text stammt aus Heft 24/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.