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Frühverrentung zulässig

(Kein) vol­ler Ein­satz auf der Rich­ter­bank

In einem Gerichtssaal mit Holzfußboden und Wandvertäfelung hinter der Richterbank sind vor der Richterbank links und rechts Tische für die Parteien und in der Mitte einer für einen Zeugen zu sehen. Die rechts Wand ist weiß getüncht und hat drei große Fenster.
Heute (mal wieder) keine Verhandlung. © ufotopixl10 / Adobe Stock

Ob es nun Wahnvorstellungen oder orthopädische Probleme waren, konnte offen bleiben. Weigert sich ein über Jahre immer wieder sehr lang dienstunfähiger Richter, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, muss er mit Konsequenzen rechnen.

Ein Richter am SG Cottbus muss in den Ruhestand versetzt werden, weil er sich über Jahre hinweg wiederholt geweigert hat, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der DienstGH Brandenburg bestätigte eine Entscheidung des DienstG Cottbus und wies die Berufung des Richters zurück. Es stützte seine Entscheidung auf den Rechtsgedanken des § 444 ZPO: Wer die Feststellung seines Gesundheitszustands bewusst verhindere, müsse sich die daraus gezogenen negativen Folgen gefallen lassen. (Urteil vom 15.04.2026 – DGH 5/25).

Der Fall betrifft einen Richter, der ab dem Jahr 2022 zunehmend krankheitsbedingte Ausfälle verzeichnete. Von 253 Arbeitstagen im Jahr 2022 war er lediglich an 40 Tagen dienstfähig, 2023 waren es 61 von 251 Tagen. Auch in den Folgejahren blieben die Fehlzeiten auf hohem Niveau. Der Präsident des Sozialgerichts forderte den Richter daher im November 2022 mit einer Verfügung zur amtsärztlichen Untersuchung auf. Die Untersuchung sollte Aufschluss über die Art und Schwere der Erkrankung geben und klären, ob eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt. Überdies war ihm 2024 im Rahmen eines gesondert geführten Disziplinarverfahrens zur Überprüfung seiner Schuldfähigkeit in einem von seinem Dienstherrn in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachten eine wahnhafte Störung attestiert worden. Der Richter selbst sah diese Vorwürfe als konstruiert an.

Nach einer Kürzung seiner Bezüge weigerte er sich zudem, bestimmte Vorgänge zu bearbeiten. Er argumentierte, nachdem ihm ein Teil seines Gehaltes verweigert werde, habe er ein "Zurückbehaltungsrecht" in Bezug auf seine eigene Arbeitsleistung. 

Der Richter erschien zu keinem der anberaumten Untersuchungstermine und begründete sein Fernbleiben nicht hinreichend. Sowohl der Widerspruch gegen die Untersuchungsanordnung als auch ein vorausgegangenes Eilverfahren blieben erfolglos. Der Dienstherr beantragte daraufhin beim Dienstgericht die Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand, das diesem Ansinnen 2025 nachkam. 

Der Richter legte Berufung ein und rügte unter anderem die Befangenheit der erstinstanzlichen Richter sowie eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die Untersuchungsanordnung. Zudem argumentierte er, dass seine Dienstunfähigkeit teilweise auf operative Eingriffe und einen Verkehrsunfall zurückzuführen sei, der Dienstherr kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt habe und er seit Juli 2025 wieder voll dienstfähig sei.

Auch Richter müssen sich untersuchen lassen

Der Dienstgerichtshof wies diese Einwände zurück. Die Untersuchungsanordnung vom November 2022 sei rechtmäßig gewesen und enthalte alle erforderlichen Angaben zu Anlass, Art und Umfang der Untersuchung. Die Verfügung stelle keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar, da sie sich erkennbar allein auf die Klärung der Dienstfähigkeit bezogen habe. Der Richter sei zudem ausdrücklich auf die mit einer Verweigerung verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen worden.

In der Sache bestätigte der Senat die Dienstunfähigkeit. Im maßgeblichen Sechs-Monats-Zeitraum vor der Entscheidung war der Richter durchgehend krankgeschrieben und hatte infolge Erkrankung mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BbgRiG seien damit erfüllt. Entscheidend sei, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei – nicht allein die Art der einzelnen Erkrankungen.

Besondere Bedeutung misst der Dienstgerichtshof der Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO bei. Wer sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung entziehe, könne so behandelt werden, als sei seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden. Diese Grundsätze gölten auch für Richter. Da der Betroffene keine Bereitschaft zu einer ärztlichen Untersuchung gezeigt habe, gehe das Fehlen eines Gutachtens zu seinen Lasten.

Prognose: Negativ

Die negative Prognose sei gerechtfertigt, da keine hinreichende Aussicht auf vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe. Der Richter habe seine behauptete Dienstfähigkeit auch nicht durch tatsächliche Erledigung ihm zugewiesener Verfahren unter Beweis gestellt. Im Gegenteil habe er sich nach Kürzungen seiner Bezüge geweigert, Dienstgeschäfte zu verrichten, was einen weiteren Beleg für seine anhaltende Dienstunfähigkeit darstelle.

Eine anderweitige Verwendung des Richters komme nicht in Betracht, da von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Die Versetzung in den Ruhestand sei auch nicht unverhältnismäßig, da dem Dienstherrn keine milderen Mittel zur Verfügung stünden. Der DienstGH ließ die Revision zum Dienstgericht des Bundes zu.