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Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Zwei Ehepartner + zwei Hauptwohnsitze = zwei Rundfunkbeiträge

Geld zur Zahlung des Rundfunkbeitrages
Wer getrennt gemeldet ist, zahlt getrennt Rundfunkbeitrag © Lothar Drechsel / Adobe Stock

Ein Ehepaar bewohnt gemeinsam zwei Häuser, ist aber an verschiedenen Adressen mit dem Hauptwohnsitz gemeldet. Das VG Koblenz hat entschieden, dass für jede Hauptwohnung ein eigener Rundfunkbeitrag anfällt.

Getrennte Hauptwohnsitze begründen auch bei Eheleuten eine jeweils eigenständige Rundfunkbeitragspflicht. Das hat das VG Koblenz entschieden. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sehe keinen Befreiungstatbestand für gemeinsam genutzte Wohnungen vor, die auf verschiedene Partner als Hauptwohnung angemeldet seien (Urteil vom 23.06.2026, 5 K 1369/25.KO).

Die Frau und ihr Ehemann bewohnen gemeinsam zwei Häuser in unterschiedlichen Gemeinden. Einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben sie nicht: Jeder ist unter der Adresse eines der Häuser mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Einen Nebenwohnsitz hat keiner von beiden angemeldet. Der Ehemann zahlt den Rundfunkbeitrag für das Haus, an dem er gemeldet ist.

Beim zweiten Haus handelt es sich um das Ferienhaus des Ehepaars. Der Südwestrundfunk erfuhr über eine Mitteilung der Einwohnermeldebehörde vom Hauptwohnsitz der Frau an dieser Adresse, meldete die Wohnung auf ihren Namen an und forderte sie zur Zahlung des Rundfunkbeitrags auf. Als die Frau nicht zahlte, setzte er die rückständigen Beiträge mit zwei Bescheiden fest.

VG: Kein Befreiungstatbestand für getrennte Hauptwohnsitze

Dagegen klagte die Frau. Sie bilde mit ihrem Ehemann einen Haushalt, die Eheleute hielten sich stets gemeinsam in einem der beiden Häuser auf. Schon für eine Nebenwohnung dürfe der Rundfunkbeitrag nicht doppelt verlangt werden – erst recht müsse das gelten, wenn ein Ehepaar zwei Häuser gemeinsam bewohne.

Das VG Koblenz wies die Klage ab. Als Wohnungsinhaberin sei die Frau rundfunkbeitragspflichtig, da sie im maßgeblichen Zeitraum mit ihrem Hauptwohnsitz unter der Anschrift des Ferienhauses gemeldet gewesen sei. Dass sie mit ihrem Ehemann einen Haushalt bilde, sei rundfunkbeitragsrechtlich ohne Belang. Einen entsprechenden Befreiungstatbestand sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor.

Die Frau werde auch nicht doppelt herangezogen, so die Koblenzer Richter. Denn sie unterhalte keine Nebenwohnung, sondern ausschließlich eine Hauptwohnung. Mehrere von Eheleuten unterhaltene Wohnungen seien gesondert beitragspflichtig, wenn sie jeweils auf einen Partner als Hauptwohnung angemeldet seien. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.