Mit Axt und Beil zur Versammlung?

Zitiervorschlag
Mit Axt und Beil zur Versammlung?. beck-aktuell, 22.06.2026 (abgerufen am: 22.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200396)
Die Errichtung eines Baumhauses in einem Wald, um dort eine Dauermahnwache abzuhalten, kann unter die Versammlungsfreiheit fallen. Ist das der Fall, darf auch das Mitbringen von Werkzeugen wie Äxten und Beilen nicht verboten werden, sagt das VG Darmstadt.
Umwelt- und Klimaaktivisten kämpfen schon seit mehreren Jahren gegen den geplanten Kiesabbau im Langener Stadtwald. Um die damit verbundenen Rodungen zu verhindern, besetzen sie auch Waldflächen. Um die Besetzer zu unterstützen, wurde Ende Mai eine einmonatige Dauermahnwache als Versammlung bei der Stadt Langen angemeldet.
Die Stadt genehmigte die Mahnwache, sprach aber mehrere Beschränkungen aus: Zu der gleichzeitig stattfindenden Waldbesetzung sei ein Abstand von 50 Metern einzuhalten, bauliche Anlagen dürften nicht errichtet und weder Äxte, Beile, Sägen noch Drahtseile mitgeführt werden.
Baumhaus als Ausdruck des Widerstands gegen Rodung
Das VG Darmstadt hielt das für überzogen (Beschluss vom 18.06.2026 – 2 L 1972/26.DA). Es beanstandete im Eilverfahren, das Abstandsgebot sei nicht erforderlich, um die befürchtete Vermischung der Teilnehmenden der Waldbesetzung und der Mahnwache zu verhindern. Das lasse sich auch durch mildere Mittel erreichen.
Auch dürfe der Versammlung nicht verboten werden, bauliche Anlagen, etwa ein Baumhaus, zu errichten. Nach den Ausführungen des Versammlungsanmelders solle das Baumhaus den Schutzanspruch der Versammlungsteilnehmer für Wald und Natur zum Ausdruck bringen. Es weise damit einen inhaltlichen Bezug zu der Versammlung auf und sei vom Schutz der Versammlungsfreiheit erfasst. Diese genieße einen so hohen Rang, dass die Baumhauserrichtung nicht unter Hinweis auf die baurechtliche Erlaubnispflicht untersagt werden dürfe. Das gehe nur bei einer konkreten Gefahr für elementare Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit, die hier nicht ersichtlich sei. Anstelle des Totalverbots wären wiederum mildere Mittel in Betracht gekommen, rügt das VG die Stadt.
Werkzeuge dürfen, Feuerlöscher müssen mitgebracht werden
Wenn aber eine Baumhauserrichtung zu erlauben sei, dürfe auch das Mitbringen von Äxten, Beilen, Sägen und Drahtseilen nicht verboten werden. Zwar sei es gesetzlich verboten, bei Versammlungen Gegenstände mit sich zu führen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet sind oder erhebliche Schäden an Sachen herbeiführen können. Das gelte aber nur, wenn die Gegenstände auch dazu bestimmt seien, entsprechende Schäden zu verursachen. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn, wie hier, ihre Benutzung als Werkzeug naheliege.
Unbeanstandet ließ das VG indes die Anordnung der Stadt, in jedem Zelt einen Feuerlöscher vorhalten zu müssen. Eine Hitzeperiode sei zu erwarten und es bestehe die Gefahr eines sich schnell ausbreitenden Waldbrandes. Hinzu komme, dass Rettungsfahrzeuge wegen der errichteten Barrikaden nicht gut durchkämen.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- VG Darmstadt
- Beschluss vom 18.06.2026
- 2 L 1972/26.DA
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Mit Axt und Beil zur Versammlung?. beck-aktuell, 22.06.2026 (abgerufen am: 22.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200396)



