Keine Baumhausprivilegien für Journalisten

Zitiervorschlag
Keine Baumhausprivilegien für Journalisten. beck-aktuell, 21.08.2026 (abgerufen am: 21.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204336)
Bei der Bergung von Aktivisten aus den Baumhäusern im Dannenröder Forst mussten die Einsatzkräfte nicht vor einem Journalisten Halt machen. Zu gefährlich sei die Rodung laut dem VG Wiesbaden, um der Pressefreiheit hier einen Vorrang einzuräumen.
Im Rahmen einer Protestaktion gegen den Ausbau der A49 und die dafür nötige Rodung des Dannenröder Forsts besetzten Aktivisten im Jahr 2020 den Wald mit selbstgebauten Baumhäusern. Das VG Wiesbaden hat die Bergung aus diesen Baumhäusern nun für rechtmäßig erklärt, insbesondere auch gegenüber einem Journalisten, der den Protest per Video begleitet hatte. Der Pressefreiheit komme hier kein grundsätzlicher Vorrang zu, die Gefahren für Leib und Leben überwögen (Urteil vom 19.089.2026 – 2 K 1205/21.WI).
Als die Polizei mit einem Hubsteiger zur Bergung der Protest-Baumhäuser hochgefahren war, trafen sie auf einen Mann, der Schal und Mütze auszog und sich als Journalist zu erkennen gab. Er hatte die Protestaktion im Dannenröder Forst mit der Kamera begleitet und die Videos auf seinem eigenen YouTube-Kanal veröffentlicht. Nachdem er seinen Presseausweis vorgezeigt hatte, bat er die Beamten erfolglos, ihn doch eigenständig vom Baum herunterklettern zu lassen. Die Bergung filmte er zum größten Teil selbst mit. Gegen den späteren Kostenbescheid in Höhe von 237,80 Euro zog der Journalist vor das VG Wiesbaden, das die Maßnahme nun jedoch für rechtmäßig erklärte.
Rodungsarbeiten zu gefährlich
In Abwesenheit unmittelbaren Zwangs habe die Polizei die Bergung des Journalisten nur auf die Generalklausel des § 11 HSOG – mithin auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit – stützen können. Die nötige Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe hier darin gelegen, dass sich der Journalist einer zuvor ergangenen Allgemeinverfügung des Forstamtes Romrod widersetzt hatte, die das Waldstück zum Sperrgebiet erklärt habe.
Der Aufenthalt in den ungesicherten Baumhäusern habe sowohl für ihn selbst als auch für Dritte eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben verursacht, der die Polizei auch auf keinem anderen Wege habe beikommen können. Die – laut dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof rechtmäßige - Allgemeinverfügung sei gerade deshalb ergangen, da die Fällungen und schweren Maschinen Personen verletzen könnten, die sich weiterhin im Wald aufhielten. Im schlimmsten Fall könne es aufgrund der Unübersichtlichkeit des Waldes sogar zum Tode einzelner Personen kommen.
Das Leben wiegt schwerer als die Pressefreiheit
Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Ein eigenständiges Herunterklettern, wie es der Journalist angeboten habe, komme hier als milderes Mittel nicht in Betracht. Dieses Angebot habe er erst gemacht, als die Maßnahme bereits in vollem Gange gewesen sei. Zurecht hätten die Einsatzkräfte es bei der bestehenden Gefahren- und Witterungslage nicht verantworten können, den Mann selbst herunterklettern zu lassen.
Einen grundsätzlichen Vorrang genieße die Pressefreiheit nicht, gemäß Art 5 Abs. 2 GG unterliege das Grundrecht gerade der Beschränkung durch allgemeine Gesetze – und damit auch dem Gefahrenabwehrrecht. Den Staat treffe die Pflicht, den Geltungsbereich der (gefahrenabwehrrechtlichen) Norm im Licht der Pressefreiheit zu verstehen und entsprechend abzuwägen. Zwar stelle die Maßnahme durchaus einen Eingriff in die Pressefreiheit des Journalisten dar, in der anderen Waagschale liege mit dem Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 1 GG) hingegen ein Grundrecht mit überragendem Gewicht. Die Kammer merkte außerdem an, dass der Journalist die Maßnahme fast bis zu deren Abschluss mit der Kamera begleitet habe – der Eingriff falle somit umso geringer aus.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- VG Wiesbaden
- Urteil vom 19.08.2026
- 2 K 1205/21.WI
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Keine Baumhausprivilegien für Journalisten. beck-aktuell, 21.08.2026 (abgerufen am: 21.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204336)



