Dritter Vorname "Fatima" bleibt vorerst im Ausweis

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Dritter Vorname "Fatima" bleibt vorerst im Ausweis. beck-aktuell, 20.08.2026 (abgerufen am: 20.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204231)
Wegen ihres dritten Vornamens schilderte eine Frau diskriminierende Erfahrungen. Das VG Hamburg konnte ihren Wunsch, den Namen zu streichen, nachvollziehen – im Eilverfahren scheiterte sie dennoch.
Eine Frau kann die Streichung ihres dritten Vornamens "Fatima" voraussichtlich verlangen. Ihren Eilantrag lehnte das VG Hamburg jedoch mangels Eilbedürftigkeit ab (Beschluss vom 02.07.2026 – 18 E 3069/26).
Die Antragstellerin trug als dritten Vornamen "Fatima". Sie beantragte, diesen nach dem Namensänderungsgesetz streichen zu lassen. Zur Begründung schilderte sie zwei Vorfälle auf Flugreisen im Jahr 2025: Sowohl am Flughafen Berlin als auch bei der Einreise in Los Angeles sei sie gefragt worden, ob sie Muslimin sei und warum sie auch Fatima heiße. Die Situationen habe sie als diskriminierend empfunden. Die zuständige Behörde lehnte die Namensänderung ab. Dagegen erhob die Frau Klage und beantragte zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Streichung des Vornamens.
Diskriminierungserfahrungen können Namensänderung rechtfertigen
Ohne Erfolg – jedenfalls im Eilverfahren. Das VG hielt einen Anspruch auf Streichung des dritten Vornamens für überwiegend wahrscheinlich. Nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 NamÄndG könne ein Vorname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Anders als beim Familiennamen wiege das öffentliche Interesse an der Beibehaltung eines Vornamens dabei geringer, weil dessen Ordnungsfunktion weniger stark ausgeprägt sei.
Die Frau habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie wegen ihres dritten Vornamens als Muslimin eingeordnet worden sei und die Behandlung an den Flughäfen als diskriminierend und belastend empfunden habe. Dem stehe nur ein geringes öffentliches Interesse an der Beibehaltung des Vornamens gegenüber. Durch ihre beiden weiteren Vornamen und ihren Familiennamen bleibe sie ohne Weiteres identifizierbar, so dass das ordnungsrechtliche Interesse an der Namenskontinuität kaum ins Gewicht falle.
Für eine einstweilige Anordnung fehle es aber am erforderlichen Anordnungsgrund. Die geschilderten Vorfälle lägen bereits rund ein Jahr zurück. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin in naher Zukunft erneut vergleichbare Diskriminierungen drohten, habe sie nicht glaubhaft gemacht. Auch ihre Befürchtung, bei einer Bewerbung für ein Summer Camp in den USA benachteiligt zu werden, beruhe lediglich auf bloßen Befürchtungen und Mutmaßungen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- VG Hamburg
- Beschluss vom 02.07.2026
- 18 E 3069/26
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Dritter Vorname "Fatima" bleibt vorerst im Ausweis. beck-aktuell, 20.08.2026 (abgerufen am: 20.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204231)



