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Verkehrsbetriebe unterliegen

Nius darf auf Berliner Bus werben

Der Innenraum einer U-Bahn der BVG in Berlin
Werbung erst verkaufen, dann nach sozialen Protesten stoppen: Geht nicht! © hanohiki / Adobe Stock

Die Berliner Verkehrsbetriebe müssen eine Werbung des Onlinemagazins Nius auf einem Bus und in U-Bahnstationen wieder zulassen. Die Kampagne habe nicht wegen Protesten in sozialen Medien gestoppt werden dürfen.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat am Montag die Beschwerde der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) gegen einen Eilbeschluss des VG Berlin zurückgewiesen. Die BVG muss die Werbekampagne des Onlineportals Nius auf ihren Verkehrsflächen fortführen. Der Beschluss ist unanfechtbar (Beschluss vom 21.9.2026 - OVG 1 S 63/26).

Nius hatte im April Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus und Innenwerbung in U-Bahnen gebucht. Die BVG prüfte die Motive und gab sie frei. Nach dem Kampagnenstart entzündete sich eine heftige öffentliche Debatte: In sozialen Medien riefen Dritte dazu auf, Einrichtungen der BVG zu beschädigen und den Betrieb zu stören. Ein Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgte den Werbebus über mehrere Stunden.

Nachdem Nius-Chefredakteur Julian Reichelt auf der Plattform X eine Fotomontage veröffentlicht hatte, die den Eindruck erweckte, ein Werbemotiv zur Zweigeschlechtlichkeit hänge in der Berliner U-Bahn, kündigte die BVG den Werbevertrag. Das Motiv war allerdings nie Teil des Vertrags und wurde auch nie auf Fahrzeugen der BVG gezeigt.

Kein Rauswurf wegen randalierender Dritter

Der 1. Senat des OVG stellt klar: Wer als öffentlich-rechtliche Anstalt Werbeflächen öffnet und eine Kampagne inhaltlich freigibt, kann sich nicht hinterher auf den Unmut Dritter berufen, um den Werbekunden hinauszuwerfen. Nius habe einen Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang.

Dass Dritte anlässlich der Werbung Drohungen aussprechen oder einen Bus im Straßenverkehr bedrängen, müsse die BVG zur Anzeige bringen. Eine Kündigung des Werbevertrags rechtfertige das nicht. Sicherheitsbedenken könnten den Zugangsanspruch nur dann entfallen lassen, wenn die öffentliche Sicherheit auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechtzuerhalten sei. Dafür fehle es hier an Anhaltspunkten – schon weil die BVG die Polizei gar nicht eingeschaltet habe.

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BVG durfte Äußerungen nicht als rechtswidrig bezeichnen

Auch in einem zweiten Punkt unterlag die BVG: Sie hatte in einer Pressemitteilung Äußerungen Reichelts zur Zweigeschlechtlichkeit samt der Fotomontage als "offensichtlich rechtswidrig" eingestuft. Das OVG bestätigt den Unterlassungsanspruch von Nius. Ein "Recht auf Gegenschlag" stehe der BVG nach der Rechtsprechung des BVerfG nur im Umfang einer Richtigstellung zu.

Das VG Berlin hatte dem Eilantrag von NIUS bereits im Juli im Wesentlichen stattgegeben (Beschuss vom 13.7.2026 - VG 1 L 215/26). Die BVG legte Beschwerde ein, die das OVG nun endgültig zurückgewiesen hat.