Erst Maßnahmen gegen den Nutzer, dann gegen die Plattform

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Erst Maßnahmen gegen den Nutzer, dann gegen die Plattform. beck-aktuell, 24.09.2026 (abgerufen am: 25.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206481)
Im Streit mit X hat das VG Hannover der niedersächsischen Medienaufsicht teilweise recht gegeben: Sie durfte einen Nutzer-Beitrag mit der SA-Losung "Alles für Deutschland" beanstanden. Die Löschanordnung kassierte das Gericht aber.
Das VG Hannover hat die Kompetenzen der Medienaufsicht im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten auf Online-Plattformen gestärkt – und zugleich begrenzt. Die 7. Kammer hat einer Klage der Plattformbetreiberin X Internet Unlimited Company (XIUC) teilweise stattgegeben: Die Beanstandung eines Beitrags durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) sei rechtmäßig, die Sperr- und Löschanordnung hingegen nicht (Urteil vom 23.09.2026 – 7 A 5030/25).
Ein Nutzer hatte auf X unter seinem Klarnamen die Losung "Alles für Deutschland" geteilt und sie als "Allerweltssatz" bezeichnet. Die NLM sah darin ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation nach § 86a StGB und beanstandete den Beitrag auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Jugendmedienschutzstaatsvertrages. Zugleich ordnete sie an, den Beitrag für den deutschen Markt zu sperren oder zu löschen. XIUC klagte dagegen.
DSA schließt nationales Einschreiten nicht aus
Das VG Hannover bestätigte die Beanstandung. Nationale Behörden dürften auch nach Inkrafttreten des Digital Services Act bei Verstößen gegen die eigene Rechtsordnung im Einzelfall nach nationalem Recht einschreiten. Die Losung sei ein Kennzeichen im Sinne von § 86a StGB, der Beitrag genieße keinen Schutz durch die Meinungsfreiheit. Wer die SA-Parole als "Allerweltssatz" verharmlose, leiste keinen Beitrag zur gesellschaftlichen Aufklärung, so die Kammer.
Klarname macht den Verfasser greifbar
Die Sperr- und Löschanordnung hielt der gerichtlichen Prüfung dagegen nicht stand. Zwar dürfe die Medienaufsicht wählen, ob sie sich an den Verfasser eines Beitrags oder an die Plattform wende. Die NLM habe dieses Ermessen im konkreten Fall aber fehlerhaft ausgeübt: Weil der Nutzer unter seinem Klarnamen aufgetreten sei, hätte die Behörde erwägen müssen, sich zunächst an ihn persönlich zu wenden, statt die Löschung direkt bei der Plattform anzuordnen.
Die Kammer ließ die Berufung zum OVG Lüneburg zu. Die Frage, wie weit Medienanstalten gegenüber Plattformen gehen dürfen, wenn der Verfasser bekannt ist, könnte damit eine Instanz höher verhandelt werden.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- VG Hannover
- Urteil vom 23.09.2026
- 7 A 5030/25
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Erst Maßnahmen gegen den Nutzer, dann gegen die Plattform. beck-aktuell, 24.09.2026 (abgerufen am: 25.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206481)



