Keine rechten Runen auf dem Friedhof

Zitiervorschlag
Keine rechten Runen auf dem Friedhof. beck-aktuell, 14.10.2026 (abgerufen am: 15.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207716)
Ein Rechtsextremist soll einen Grabstein mit Namen, Porträt und Lebensdaten bekommen. Die Stadt stört sich an zwei Runenzeichen. Obwohl deren Verwendung nicht strafbar ist, darf sie den Entwurf ablehnen. Und zwar vollständig, entschied das OVG Münster.
Zwei Runenzeichen mit nationalsozialistischem Bezug können ausreichen, um die Gestaltung eines Grabsteins insgesamt zu verhindern. Auch wenn ihre Verwendung nicht strafbar ist, müssen sie auf einem Friedhof nicht geduldet werden. Das hat das OVG Münster entschieden und die Klage eines Freundes des Toten vollständig abgewiesen (Beschluss vom 07.10.2026 – 19 A 1304/23).
Der Streit entzündete sich am Grab eines 2021 verstorbenen Kommunalpolitikers und bekannten Aktivisten der rechtsextremen Szene. Die Stadt hatte zunächst nur eine anonyme Beisetzung zugelassen, weil sie befürchtete, das Grab könne zum Wallfahrtsort für Rechtsextremisten werden. Nach einem gerichtlichen Vergleich wurde der Mann schließlich in einem Urnengrab beigesetzt – vorerst mit einer unbeschrifteten Grabplatte. Ein Freund des Verstorbenen, der das Grabnutzungsrecht innehatte, wollte die Platte später mit Namen, Lebensdaten und einem stilisierten Porträt versehen. Vor Geburts- und Todesdatum sollten außerdem die sogenannte Lebens- und Todesrune stehen. Die Stadt lehnte den Entwurf ab.
Das VG Gelsenkirchen hielt die Runen ebenfalls für unzulässig, sah aber gegen die übrigen Gestaltungselemente keine Einwände. Es verpflichtete die Stadt deshalb, erneut über den Antrag zu entscheiden. Dagegen wehrte sich die Stadt erfolgreich vor dem OVG.
Nicht strafbar heißt nicht immer friedhofstauglich
Der Grabnutzungsberechtigte dürfe grundsätzlich selbst entscheiden, wie er die Grabstätte gestalte, stellte das OVG klar. Seine Gestaltungsfreiheit finde ihre Grenze aber in § 19 der Friedhofssatzung: Danach müssten Friedhofszweck und Würde des Friedhofs gewahrt bleiben. Dafür müsse ein Symbol nicht erst strafbar sein. Auch Zeichen, die erkennbar mit dem nationalsozialistischen Unrechtsregime verbunden seien, könnten die ungestörte Totenandacht beeinträchtigen. Die Grenze des § 86a StGB sei deshalb nicht entscheidend.
Die sogenannte Algiz-Rune stamme zwar aus einem frühhistorischen Runenalphabet. Im Nationalsozialismus sei sie jedoch als Lebensrune und in umgekehrter Form als Todesrune verwendet worden, unter anderem zur Kennzeichnung von Geburts- und Sterbedaten auf Gräbern von SS-Angehörigen. Auch heute würden die Zeichen in der rechtsextremen Szene entsprechend genutzt. Schon ihre Verwendung zur Kennzeichnung der Lebensdaten könne deshalb gegen den Friedhofszweck verstoßen. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem bekannten Rechtsextremisten sei der nationalsozialistische Bezug für Betrachter offensichtlich. Die Runen seien damit unvereinbar mit der Würde des Friedhofs als Ort stiller Trauer und Andacht.
Dass Name, Lebensdaten und Porträt für sich genommen unbedenklich sein könnten, half dem Kläger nicht. Ein Grabmalentwurf sei ein unteilbares Gesamtkonzept, so das OVG. Die Stadt dürfe nicht einzelne Elemente herausgreifen und nur diese genehmigen. Enthielten die beantragten Gestaltungselemente unzulässige Symbole, scheitere der gesamte Antrag. Für eine Teilgenehmigung oder erneute Entscheidung der Stadt sei kein Raum. Ein später eingereichter Entwurf ohne Runen änderte daran nichts: Er war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- OVG Münster
- Beschluss vom 07.10.2026
- 19 A 1304/23
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Keine rechten Runen auf dem Friedhof. beck-aktuell, 14.10.2026 (abgerufen am: 15.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207716)



